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4 (1894)
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Münz wesen 1408.

IV. 7

1408 Juli 24. Basel an Strassburg: dass es wegen der Gebrechender goldnen Münze auch an den König geschrieben hat, und,falls das nicht helfen sollte, zu gemeinsamem Vorgehen mit denanderen Städten geneigt ist. Abschrift. RTA VI, 285. 50

— — Köln an Fft: will seine Gesandten zur Berathung über diegoldene Münze zu Aug. 8 nach Mainz schicken. Or. RTA VI,

292. 51

— Juli 26. Mainz an Fft: übersendet die Abschriften der BriefeSpeiers sowie der von diesem gesandten Abschriften, fordert Fftauf, an den König der Gebrechen der Goldmünze wegen zu schreiben,wie es auch thun wolle, da eben wegen des Zusammenseins desKönigs mit den Kurfürsten in Bacharach die Gelegenheit günstigsei. Or. RTA VI, 285. 52

— Juli 28. Speier an Mainz: hat die Antwort Kölns an Mainz betr.den Mainzer Städtetag an Strassburg geschickt und will dessenAntwort mittheilen. Abschrift. 53

— Juli 30. Mainz an Fft: schickt Abschrift des Briefes von Speiervon Juli 28 und erwartet durch Speier die Antwort Strassburgs.Or. RTA VI, 293. 54

— — Strassburg an Speier: sendet Abschrift des königlichen Schrei-bens von Juli 23 sowie des Schreibens von Basel von Juli 24mit und erklärt unter Begründung, dass ihm ein Städtetag inMainz jetzt nicht thunlich erscheine. Abschrift. RTA VI,

293. 55a

— Aug. 1. Speier an Mainz: sendet Abschrift des Briefes desKönigs an Strassburg und des Strassburgs an Speier und istdarnach der Meinung, dass der Mainzer Städtetag nicht fäthlichsei. Abschrift. RTA VI, 295. 56

— Aug. 4. Mainz an Fft: übersendet Abschrift des von Speier erhal-tenen Briefes mit den demselben beigefügten Abschriften, wodurchder projektirte Tag wendig gemacht wird; ist aber gern bereit,falls ein anderer angesetzt wird, Tbeil zu nehmen. Or. RTAVI, 295. 57

— Sept. 20. Mainz an Fit: schlägt auf Veranlassung Kölns einenStädtetag in Mainz wegen der goldenen Münze vor, fragt um FftsMeinung und bittet, gleich ihm bei Speier und durch dieses beiWorms und Strassburg dieserhalb anzufragen, sowie letzteres dieZeit für den Tag bestimmen zu lassen. Or. RTA VI, 296. 58