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die gesammte Descendenz, folglich auch auf die v. Droste-Padberg übergegan-gen ist. — Da jedoch die noch blühende Linie der v. Droste zu Senden be-reits gegen Ende des 14ten Jahrhunderts von der zu Vischering sich abge-zweigt hat, so kann natürlich jene Erhebung in den Eeichsfreicerrenstand aufdiese keinen Einfluss ausüben. Wenn aber dennoch auch denen v. Droste zuSenden das freiherrliche Prädikat bei wiederholten Gelegenheiten seit denletzten hundert Jahren zu Theil geworden ist*), so kann dies nur zur Bestä-tigung des allgemeinen Gebrauches in Westphalen dienen, wonach alle altritterlicheund stiftsfähige Geschlechter jenes Landes als freiherrliche angesehen wurden.
14. v. Droste-Hülshof (I. B. a.) und v. Drostc-Kerkering-Stapel (I. A. a.).
Die unter dem Namen der Münsterschen Erbmänner bekannten Stadtjunkeroder adeligen Geschlechter der Stadt Münster setzten es nach einem 150 Jahredauernden Streite durch, dass im Jahre 1709 ein Beichsschluss dahin ent-schied, dass sie als stiftsfühig und ritterbürtig zu Aufschwörungen zuzulassenseien. Zu ihnen gehörten sowohl die Droste-Hülshof, als die Iverkering. Ohn-erachtet diese Droste in älteren Urkunden stets als cives erscheinen, würdeman doch ihre Bitterbürtigkeit weniger angefochten haben, hätte man sich des-sen erinnert, dass sie neben jenem Amtsnamen, der übrigens schon zu Gun-sten ihrer rittermässigen Abkunft spricht, auch noch den von Dekenbroke oderDerenbrock führten**). Den freiherrlichen Charakter hat diese Familie, zu derauch die v. Droste in Curland, in Preussen (mit Adelsrenovation König Fried-richs I. vom 30. Juli 1704) und in der Lausitz gehören, nicht erworben, unddessen auch, da ihr Patriciat sie zu ihrem Nachtheil von den stets der Ritter-schaft angehörigen Namens-, aber nicht Stammesgenossen in Westphalen un-terschied, sich vor dem Anfange dieses Jahrhunderts nie bedient. Wiewohlalso diese Familie in ihren Ansprüchen allen den sub II. A. aufgeführten nach-stehen und in die Cathegorie II. B. c. rangiren würde, so ist dennoch demGutsbesitzer Werner Constantin v. Droste auf Hülshof durch Cabinets-Ordrevom Jahre 1843 in Form einer Anerkennung der freiherrliche Stand zugespro-chen worden. Aus dieser Familie war nur Ernst Constantin, der jüngste vonvier Söhnen des Clemens August v. Droste-Hülshof und der Freiin Bernhar-dine von der Reck-Steinfurth, der sich im Jahre 1801 mit Therese Freiin vonKerkerink Erbin zu Stapel vermählt hatte, am 16. Februar 1802 unter Erthei-lung des Namens von Droste genannt Kerkerinck zu Stapel und eines ver-mehrten Wappens, welches die dreier Erbmann - Geschlechter, nämlich derDroste-Hülshof, der Kerkering zu Stapel und der Bock von Sentmaring ver-einigte, vom Kaiser in den Freiherrenstand erhoben.
15. von Diickcr (II. B. b.).
Die Dücker in Westphalen, mit den verschiedenen Beinamen gen. Neiling,gen. Nünum, gen. Oberling u. a. m. sind unbestreitbar altritterlicher Abkunft
*) U. a. Gau he Adelslexicon.
**) Engelbertus de Dekenbroke scabinus Monasteriensis 1284 (Niesert Münster,ürkb. II. 383). Johannes dictus Drosthe civis Monasteriensis siegelt 1326 mit dem flie-genden Fisch; auf der Umschrift des Siegels 'liest man: S. Joannis de Derenbrock (Kind-1 in ger Handschr. 10. Th. S. 60), oder de Dekenbroke (Kindlinger Gesch. der Hörig-keit S. 386). Ganz ebenso führt sein Sohn Evervinus dictus Drotzethe 1350 ein Siegelmit der Umschrift: S. Everwini dicti Deren. Broc. (Kindlinger Handschriften 25. Thl.Seite 35).