1400.
seinetwegen der drei Thäler sich unterzieht, ist verbunden, durch den Grafen Hainrich oderseine Erben dieselben um 250 Mark Silber lösen zu lassen mit allen Rechten, dieHans von Hornberg nach seiner Briefe Weisung gehabt hat; im Falle der Einlösungmüssen dem Einlöser auch die Briefe, welche vormals über die Thäler gegeben wurden,ausgeliefert werden, jedoch so, dass dieselben bei dem Rathe zu Vilingen hinterlegtwerden; sollten dann die Erben des Hans von Hornberg der Thäler wegen belangtwerden, so soll man ihnen jene Briefe, so oft es nöthig ist, „zu dem rehten lihen",nach gemachtem Gebrauche aber wieder dem Rathe zu Vilingen übergeben; auf die-selbe j Weise sind die Briefe auch dem Grafen Hainrich und seinen Erben zu leihen„in dem rehten, alz herrn Hanman von Hornberg erben". 4) Was über die 12'/a MarkSilber Zins, welche Hans von Hornberg und seine Erben jährlich von den zwei ThälernSchonnöwe und Linach einnehmen sollen, fällt, „da mit sol mau Hartman Decken ge-wertig sin mit allen den rehten, die er zu dem übernutze hat, vnd sol der obgenantherre von Fiirstenberg vnd sin erben von Hanman Decken vnd sinen erben vmb dieübernutze hinnachin vnbekümbert sin vnd hüben"; hat Hans von Hornberg vor dieserThädigung „übernutze" eingenommen, so hat er, und nicht Graf Heinrich und seineErben, Hanman Decken und dessen Erben darum zu entrichten. 5) Hans von Horn-berg soll ferner Hertzogenwiler das Dorf mit Leuten, Gütern, mit aller Gewaltsameund mit allen Rechten und Nutzen lebenslänglich haben, daran soll ihn weder GrafHainrich noch dessen Erben noch jemand von derentwegen je mehr irren; jedochgehen jährlich aus dem Dorfe mit aller seiner Zugehörde zu Zins dem genanntenGrafen und seinen Erben zwei Hühner; auch hat Herr Haus die Zinse, welche vondem Dorfe an einen Altar im Münster zu Friburg gehen, den jetzt Herr Jacob Appa-tegger hat, lebenslang nach Weisung der betreffenden Zinsbriefe zu entrichten ohneSchaden des Grafen und seiner PJrben. Nach Hansen Tod fällt Hertzogenwiler dasDorf mit aller Zugehörde dem Grafen Hainrich und seinen Nachfolgern los und ledigheim. 6) Alle hier nicht benannten Späne zwischen Grafen Hainrich und Hans vonHornberg, „von laistung wegen, von noinen, von angriff wegen vnd vmb alle anderstösse", sollen sammt dem dadurch verursachten Kosten und Schaden todt und ab sein.Gegeben ze Vilingen an st. Peters vnd st. Paulus abent der hailigen zwölf-botten 1400.
Die Siegel der Schiedsmänner fehlen.Perff. Or. Donaueschingen. 13.