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6 (1889) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1360 - 1469
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1390.

vier Stücke beanspruchte er von seiner Herrschaft wegen zu strafen, auf Bitten der Schieder aber lässt er diesenPunkt, nachdem die Herrn von Saimenswile sich „aygenlich" verantwortet haben, fallen. Wegen der Gesellen, dieeinander bei dem Ziegelhof an des Eeiches Strasse geschlagen haben, bleibt jedem Teile sein Recht behalten„darvmb ze richten, nachdem vnd der fräuel gewesen ist vnd im gebürt ze richten". Nachdem die Herrnvon Saimenswile verantwortet haben, weshalb sie den Tyferly von Tifingen, der Mehl und Teig gestohlen und inseiner Herrschaft einen Acker „in ainen etter gezogen", bestraft, lässt GrafHug diesen Punkt fallen, ausseres dünkt ihn, „daz der anders gefaren hab mit diebstal, denn billich syg, so mag er in darvmb rechtuer-tigen mit dem rechten". Derselbe verzichtet auch auf Verfolgung der Hättler von Bermatingen, welchemit etlichen seiner Knechte „ettwaz zerwrfnust" gehabt haben. Derselbe klagte, dass die Herrn von Saimens-wile, wenn sie mit den seinigen um lützel oder viel zu schaffen haben, dieselben, ehe sie sie zu Rede setzenoder es an seinen Amtmann bringen, zu deren grossem Schaden mit geistlichem Gerichte umtreiben, wodurchauch zwischen ihnen viele Unfreundschaft auferstanden sei. Fortan haben die gen. Herren etwaige Ansprüchean des Grafen Leute an dessen Vogt oder Amtmann zu bringen, der innerhalb eines oder zweier Monate„sy vssricht vff ainen genanten beschaidnen tag", geschieht das nicht oder ist „yerrung ald logenen da-rinn", so ist den Herrn ihr Recht behalten. Perg. Or. mit den Siegeln der beiden Grafen von Neuen-bürg, a. a. 0.

2) 1420 fritag nach st. Paulus tag, alz er bekert ward, [Jan. 26.] vereinigen dieselben Grafen diebeiden Parteien zu Salem, ohne die oben vorgeschriebene Kundschaft voll zu hören, gütlich über die vor-behaltenen Punkte: In Bermatingen dürfen die Herren von Salem fortan von den Heiligenberger Leutennur noch die Hälfte der Strafen jeweils nehmen, die andere Hälfte aber fällt an die Inhaber von Heiligen-berg, wenn dieselben sie wollen. Ungeld und Torkellohn betr. bleibt es bei dem jetzigen Gebrauche dervon Salmenswiler. Hinsichtlich der Eigenleute verzichtet Graf Hug auf die „besaczung" von Seiten derletztern und lässt sie bei diesen Leuten bleiben. Perg. Or. mit den Siegeln der Aussteller, a. a. 0.

3) 1432 frytag vor st. Laurencius tag [Aug. 8.] vergleichen Egg von Rischach zu der Schär, Vi-rich Schulter, Bürger zu Costentz, Hans Bessrer, Virich Griner und Balthysar Engelly, Bürger zu Vber-lingen, die Grafen Hainrich, Johans und Eberhart von Werdemberg, Herrn zu Sygmaringen, derzeit Inhaberund Verweser der Grafschaft zum Hailgenberg, mit dem Abt Peter und dem Konvente des GotteshausesSalmenßwile. Die erstem meinten, „wie die gräffschafft zum Hailgenberg also herkommen vnd von iremvetter, gräff Hugen säligen, verlaussen were, das sy in dem swinhatz an zehen enden hundleginen vff das

gotzhus guten haben sölten,-----vnd was alda verzert wurd, das 6ch denn die selben gut semlichs vssrichten

vnd bezalen sölten". Das Kloster aber entgegnete, dass, wenn dies je geschehen wäre, es allein ausFreundschaft und nicht von Rechts wegen geschehen sei, und es sei in dem und anderni gefreit, so dassdie Herrschaft zum Hailgenberg es in keiner Weise beschweren solle. Die Entscheidung bestimmt, dassdie Grafen wegen dieser Grafschaft 4 Hundleginen jährlich auf des Gotteshauses Gütern zu Tepfenhart,Adelßrüty, Vrnovv und Burckwyler haben können, wenn sie wollen, doch also, dass ihnen Tepfenhart,Vrnow und Burkwyler 2^4 und Adelßrüty 1 w ^ jährlich, wenn sie da „den swinhatz" halten, undnicht mehr geben, wenn sie aber denselben nicht halten, geben diese Güter nichts. Mit weitern Hunds-iegen soll das Kloster nicht beschwert sein. Wo die Hundsiege statt hat, hat man Hunden und Pferden„how vnd strow" nach Notdurft zu geben. Kommen die Herrn von Werdemberg über kurz oder lang vonder Herrschaft zum Hailgenberg, so ist diese Tädigung tot und ab. Perg. Or. mit den verdorbenen Siegelnder Aussteller. Karlsruhe.

4) 1464 frytag vor Judica [März 16.] entscheiden Conradus Lullin, Kirchherr zu Sulgen, Lehrerder Rechten, Cristoffel von Nübrunnen und Hanns Brüsch, beide Bürgermeister zu Pfullendorf, als Bevoll-mächtigte der Stadt Pfullendorf in den Streitigkeiten zwischen Jeorgen Grafen zu Werdemperg und zumHailgemperg, und Ludwigen Abt zu Salmenschwil, welche diese Stadt um Entscheidung gebeten haben,dahin, dass die Richtung, die einst ein Landgraf vom Lichtemperg gemacht, in kraft bleiben soll; in betreffder in derselben von beiden Teilen missverstandenen Punkte aber entscheiden sie, wie folgt: Wer einemandern im Gericht und Bann von Salmenschwil nachts in sein Haus geht und darüber auf Mord, Brand,