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1 (1924)
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HEINE 422

(nach sechsjähriger Festungshaft wurde er 1845 m oberster Instanzfreigesprochen!) übel kommentiert und Beschwerden darüber nichtberücksichtigt worden waren. Als nun der preußische Gesandtev. Savigny auf Verbot des Heineschen Wintermärchens drang, weildarin der König von Preußen beleidigt war, wich man erst aus: manhabe kein Exemplar des Buches erlangen können. Savigny reichtedaraufhin selbst das Buch ein, mußte aber zu seinem peinlichen Be-fremden feststellen, daß die Sache „absichtlich" verzögert werde, undzwar auf Grund eines höchsten Befehls des Kurfürsten, „in solchenFällen, wo es sich um eine Unterdrückung von Schriften handle, diesich Preußische Zuständeallein zum Gegenstand ihrer Ver-unglimpfungen gewählt, langsamer zu verfahren und jedenfalls erst einePrüfung durch alle nur mögliche Instanzen eintreten zu lassen" ! Docherreichte Savigny wenigstens die „einstweilige Beschlagnahme, bis dieCensurkommission ihr Endurteil auszusprechen sich die Zeit genommenhaben wird". Ob es dazu überhaupt kam, verraten die weiteren Be-richte des Gesandten nicht. — Auch Hessen-Darmstadt lehnte, wohlim Einverständnis mit dem Nachbar, das Verbot ab (7. Jan. 1845) undSachsen-Weimar war durch sein Preßgesetz gebunden. Dagegen er-wies sich Hannover diesmal willfähriger (12. Dez. 1844) ; in Stuttgarttraf man (4. Dez.) die „erforderliche Anordnung", Bayern beschlag-nahmte das Buch (13. Nov.) und das bayrische Gericht bestätigte(17. Dez.) das Verbot. Sachsen verfuhr ebenso (Ludens Index). Auchder Senat von Frankfurt gab am 8. November dem preußischenDrängen nach; der Ministerresident v. Sydow machte aber weiterhin(23. Nov.) die Beobachtung, daß die dortigen Behörden mehr und mehr„Langsamkeit und Unlust" bei solchen Maßregeln zeigten. Lübeckverbot das Wintermärchen schon am 21. Oktober, Bückeburg am 30.,Braunschweig am 2. November, Mecklenburg-Strelitz am 4., Mecklen-burg-Schwerin am 5., Waldeck und Lippe am 14. November.

In Magdeburg hatte man von Heines „Deutschland" 2 Exemplare,in Posen 3 gefunden; in Berlin selbst machte man mit der Beschlag-nahme geradezu Fiasko! Die Polizei fand nicht ein einziges Exemplar,und da sie offenbar den Buchhändler nicht erst noch bereichern wollte,war sie nicht imstande, dem Oberzensurgericht ein Exemplar vorzu-legen, wie sie am 10. Dezember 1844 dem Oberpräsidenten meldete.Sich aus Magdeburg oder Posen das corpus delicti kommen zu lassen,darauf verfiel man auch nicht. Infolgedessen konnte das Gericht dieBeschlagnahme der Sonderausgabe nicht bestätigen! Drei Jahre später(7. Febr. 1848) fragte endlich der Oberpräsident der Mark an, wie eseigentlich damit stehe; am 3. März erhielt er die Antwort, er mögegefälligst ein Exemplar des Buches einreichen, damit der Staatsanwaltdie Debitsverbotsklage beim Oberzensurgericht anstellen könne. Demkam die Märzrevolution zuvor.