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1 (1924)
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GUTZKOW 294

auch Campe war durch das Unglück betroffen. Alle Regierungenkamen der bedrängten Stadt zu Hilfe, und als einen Akt dieser Hilfe-leistung betrachtete Preußen auch die Aufhebung des Verbots gegenHoff mann & Campe. Am 8. Juni 1842 wurde sie vom König verfügt,und vom 21. Juni ab durften die preußischen Postanstalten wieder Be-stellungen auf den „Telegraph" annehmen. Gutzkows Eingabe an denKönig war damit erledigt.

Gutzkow trennte sich jetzt auch äußerlich von Campe, er kehrte vonHamburg nach Frankfurt zurück. Seine „Dramatischen Werke" er-schienen bei J. J. Weber in Leipzig 1842 ff.; aber in dem Ver-lagsvertrag mit Weber vom 25. Mai 1841 hieß es ausdrücklich,daß der Verleger vom Vertrag zurücktreten dürfe, wenn dieStücke verboten würden. Da das Berliner Hoftheater sie ja selbstaufführte, wurden sie in Preußen nicht beanstandet; die Buch-händler scheinen gar nicht erst um die Erlaubnis gefragt zu haben,denn die beabsichtigte, zum Teil schon erfolgte Aufhebung desAusnahmegesetzes gegen das „Junge Deutschland" war ruchbar ge-worden. Gutzkow allerdings gehörte noch nicht zu den Begünstigten,daher legte der Verlag F. A. Brockhaus, der 1843 seine „Briefe ausParis" brachte, um keine Scherereien zu haben, das Buch der BerlinerRezensur vor. Am 10. Mai urteilte Hofrat John, es zeige „unverkenn-bar das Gepräge des Verfassers und auch manche Ausfälle, anmaßlicheUrteile und kecke Behauptungen", aber der Ton sei gegenüber denfrüheren Schriften gemäßigt. Auf Antrag des Oberzensurkollegiumsvom 30. Mai gab Minister v. Arnim, der Nachfolger Rochovvs, am10. Juni das Buch frei, sogar „ohne Einschränkung", es durfte alsoauch in Berliner Zeitungen angezeigt und besprochen werden und er-regte eine gewaltige Debatte in der Öffentlichkeit. Das hielt aber denKölner Zensor nicht ab, der „Rheinischen Zeitung" eine Kritik desBuches, noch dazu eine tadelnde, zu streichen! Die entsprechendePolizeiverfügung erfolgte erst am 1. Juli.

Im selben Sommer erklärte John sogar über Gutzkows „VermischteSchriften", deren 3. Band („Mosaik"), bei Weber verlegt, der Re-zensur unterbreitet wurde, dies Buch würde, abgesehen von einigenpikanten Einzelheiten in dem Artikel über Bernadotte, unbedenklichunter preußischer Zensur das Imprimatur erhalten. Das Oberzensur-kollegium war demnach am 30. Juni (am letzten Tage seiner Wirk-samkeit) für die Zulassung, am 17. Juli war Arnim einverstanden, undam 24. gab der Polizeipräsident die Freigabe bekannt.

Damit verschwanden Gutzkows Schriften aus den vormärzlichenZensurakten, denn unterdes war auch ihm — allerdings nur durcheinen glücklichen Zufall! — die Aufhebung des Ausnahmegesetzes von1835 zugute gekommen, die Oberzensurkollegium und Ministeriumnach langem Schriftwechsel schon am 31. Juli 1841 beim König an-