FREILIGRATH !8S
weilte im August selbst in Mainz, um die Korrekturen zu lesen. Am 19.aber fuhr er mit dem Dampfer rheinabwärts, zunächst ins Seebad nachOstende, die erste Etappe einer freiwilligen Verbannung aus demVaterland, die er in klarer Erkenntnis der Folgen seines Buches aufsich nahm. Unmittelbar vor dessen Erscheinen „schlug er dem Fasseden Boden aus": am 14. September legte er „dankbar und ehrerbietigstin die Hände Seiner Majestät" die Pension zurück, die er schon seitlangem als „Maulkorb" empfunden und deshalb seit Januar nicht mehrerhoben hatte. Er wollte nicht warten, bis sie ihm zur Strafe entzogenwurde; die Pose des politischen Märtyrers war ihm zuwider.
Wie berechtigt Freiligraths Vorsicht war, sich den Fängen der Po-lizei zu entziehen, zeigte sich sofort. Kaum begann das Buch zu„rumoren", da setzten die Verbote ein: Köln und Koblenz (7. Ok-tober) gingen voran. Am 5. Oktober verfügte der preußische Ministerdes Innern v. Arnim die provisorische Beschlagnahme; auf den Seitenx 47> 2 37 und 281 entdeckte man „Verunglimpfungen des Königs", dieSeiten 285 und 293 fand man „mindestens höchst aufregend in spe-zieller Beziehung auf Preußen", und die Seiten 187, 255 und 317 hattennach Ansicht des Ministers unverhüllt „eine gegen ganz Deutschlandgerichtete revolutionäre Tendenz". Am 8. Oktober wurde das „Glau-bensbekenntniß" in den Berliner Buchhandlungen weggenommen, inden folgenden Tagen in allen preußischen Provinzen, und den Bundes-regierungen wurde nahegelegt, dasselbe zu tun. Bayern war Preußenmit Beschlagnahme und Verbot schon zuvorgekommen; Hannoverfolgte dem preußischen Beispiel am 14. Oktober, Frankfurt auf Wunschdes preußischen Geschäftsträgers v. Sydow am 15., obgleich der Senatder „freien Stadt" eine „entschiedene Abneigung gegen Bücherver-bote" äußerte; zum Dank dafür, so deutete er an, möge aber auchPreußen etliche dort gedruckte Broschüren beschlagnahmen, die Frank-furter Skandalgeschichten behandelten! Hessen-Darmstadt, wozu derDruckort Mainz gehörte, verbot den Verkauf des Buches am 17. Ok-tober „bei Vermeidung der Konfiskation und einer Polizeistrafe von10 Gulden für jedes im Umlauf gesetzte Exemplar"; eine Beschlag-nahme wagte der Minister Du Thil nicht, da nach dem dortigen Preß-gesetz ein Umfang von mehr als 20 Bogen eine Schrift zensurfreimachte; er drohte aber dem Verleger mit Entziehung der Gewerbe-konzession, wenn er noch einmal so „hinterlistig" verfahre; man stelltein Hessen und daraufhin auch in Preußen die Doktorfrage, was eigent-lich ein Buch von 20 und mehr Bogen sei, um einen „ähnlichen Mis-brauch" in Zukunft zu verhindern, fand aber keine endgültige Lösungdieses Sphinxrätsels; Geheimrat Mathis im preußischen Ministeriummußte schließlich erklären, es gebe dafür keine Definition, die eineUmgehung des Gesetzes unmöglich mache. Hessen-Nassau verbot das„Glaubensbekenntnis" am 19. Oktober, ebenso Hamburg (nach dem