8 3 BROCKHAUS' KONVERSATIONSLEXIKON
zur Brockhausschen Niederlage und wünschte einige Exemplare des5. Bandes zu kaufen. Der Verleger, der den Kunden nicht kannte,legte ihm auch arglos das Gewünschte vor und, da sich der Fremdebesonders für den Artikel Leipzig interessierte, darunter sogar einebenfalls remittiertes Exemplar des ersten Drucks, das noch alle jeneinkriminierten Stellen in voller Nacktheit enthielt! Der Herr Präsi-dent kaufte das Buch, eilte damit zur Ratsstube, dem Bureau derBücherkommission, und alsbald erschien abermals Aktuar Jäger zueiner nochmaligen „genauesten Recherche". Er fand unter den Krebsennoch 4 Exemplare des ersten und 24 des zweiten Drucks. Aus letzterenhatte Brockhaus schon die Bogen 38 und 39 herauszulösen begonnen,um sie neu drucken und auch die letzte anstößige Stelle entfernen zulassen. Dieses Verbrechen — Verkauf eines schon konfiszierten Buches— gab nun der Untersuchung eine peinlichere Note. Sogar die Alten-burger Regierung mußte auf Wunsch Sachsens im dortigen Haupt-geschäft die weiteren Vorräte des 5. Bandes beschlagnahmen; da aberBrockhaus bei der Vernehmung vor seiner zuständigen Behörde am31. Mai bereits den umgedruckten Bogen 39 vorlegen konnte, lieferteman ihm sein Eigentum wieder aus, nachdem er sich eidlich verpflichtethatte, an Stelle des 39. Bogen den neugedruckten einzufügen. Damitwar die sächsische Regierung zufrieden; aber Brockhaus, der einstreitbarer Mann war mit Haaren auf den Zähnen, wollte sich keines-wegs darin schicken, daß ihm das Leipziger Kriminalgericht wegen derverkauften Bannware den Prozeß machen sollte. Er war nicht säch-sischer Untertan, das Lexikon war in Braunschweig bei Vieweg mitZensur gedruckt, Sachsen hätte also den Verkauf innerhalb seines Be-reiches zwar verbieten können, aber die beschlagnahmten Exemplaredem Verleger zurückgeben müssen, und auf den Durchgangsverkehrder Bücher hätte ein Verbot überhaupt keinen Einfluß gehabt. Außer-dem enthielt der Wiener Friedenstraktat vom 18. Mai 1815 einenAmnestieparagraphen, den der Verleger mit Recht für sich in Anspruchnahm. Am meisten ärgerte er sich über die Spitzelrolle, die derGerichtspräsident gespielt hatte; daher wandte er sich über das Kri-minalgericht hinweg unmittelbar an den König von Sachsen selbst ineiner ziemlich geharnischten Eingabe, die Herr v. Rackel, der den Stildes alten Brockhaus nicht kannte, ein „Gewebe der gewagtesten, an-züglichsten und unwahrsten Behauptungen" nannte. Sachsen wollteaber den Übeltäter nicht aus der Hand lassen, reklamierte ihn sogarals sächsischen Untertan, weil er in Leipzig eine Niederlage hatte, des-halb auch seine Verlagswerke mit „Leipzig und Altenburg" firmierteund regelmäßig die Messe besuchte! Es legte der Altenburger Re-gierung nahe, ihm die Abstrafung des Verlegers zu überlassen, und soheftig auch Brockhaus gegen die „Überlieferung an ein fremdes Ge-richt" protestierte — die heimatliche Behörde war froh, den ärger-
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