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1 (1924)
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skripte anzubieten; er zahlte ihnen dafür zwar keine fürstlichen Ge-hälter, aber doch wenigstens bescheidene Bogenhonorare, was damalsgegenüber Schriftstellern, die noch keine durchschlagenden Erfolgeaufzuweisen hatten, keineswegs die Regel im Verlagsbuchhandel war.Bald nach Erscheinen des zweibändigen Werkes denunzierte ein An-onymus, anscheinend ein freundlicher Leser, es bei der Leipziger Staats-anwaltschaft, und diese eröffnete am 2. November das Verfahren. DieVorräte des Romans wurden beim Verleger beschlagnahmt, die Haus-suchung ging so gründlich vor, daß selbst die Betten auseinander-genommen wurden, und die gesamte erreichbare Korrespondenz derinkriminierten Autoren einschließlich der Kopierbücher des Verlegerswurde eingezogen, um Beweise dafür zu finden, daß sich die dreiSchriftsteller sehr wohl der Strafbarkeit ihrer Bücher bewußt gewesenseien; von Alberti beschlagnahmte man mehr als 200 Briefe, von denenaber nur einer etwas Belastendes ergab: eine Klage des Verlegers überschlechten Absatz hatte Alberti mit dem Rat erwidert, er solle docheinmal seine Verlagswerke in einer Buchhandlung der Friedrichstraßein Berlin reihenweise ausstellen und die „pikantesten" Stellen auf-schlagen lassen'— ein Scherz, den Friedrich ganz richtig auffaßte undnatürlich nicht verwirklichte. Heute ist diese ganze Korrespondenzdes Friedrichschen Verlags, wohl das wertvollste Archiv für die rea-listische Literatur jener Zeit, im Besitz des von Lamprecht begrün-deten „Instituts für Kultur- und Universalgeschichte" zu Leipzig, undeiniges daraus, so der Briefwechsel zwischen Liliencron und Friedrich,wurde bereits veröffentlicht. Am 15. Februar reichte StaatsanwaltNagel seine Anklageschrift der Leipziger Strafkammer ein. Er hattein Albertis Roman zahlreiche Schilderungen und Äußerungen gefun-den, die „das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hin-sicht gröblichst verletzen"; die ganze Darstellung „atme derartig Sinn-lichkeit", daß die ganze Schrift als unzüchtig zu bezeichnen sei. ZumBeweis zählte er auf: Band 1 Seite 163, 172—74, 181—83, 220, 228, 242,244f., 248, 253—59, 264, 284, 20(5—304 und Band II Seite 52, 104, 136,140, 151—59, 170 f., 226, 229, 235—37, 259 f. Daß diese pikanten Stellennicht rein künstlerische Zwecke besäßen, erhelle zur Genüge aus demschon erwähnten Brief Albertis an Friedrich vom 14. Juli 1889. Dem-nach verfalle er dem § 184 des Strafgesetzbuches, der die Verbreitungunzüchtiger Schriften mit Geldstrafe bis zu 300 M. oder mit Gefängnisbis zu sechs Monaten ahnde. Bei der Verhandlung, die am 23. Juni1890 begann und am 26. und 27. beendet wurde, beantragte der Staats-anwalt gegen Alberti sogar Gefängnisstrafe, weil sein Buch das „scham-loseste" von den dreien sei; es werde ganz gut sein, so schloß er seinePhilippika, wenn dieses Urteil zum Vollzug käme, sonst stehe zu be-fürchten, daß die Grenzen der schriftstellerischen Darstellung nochweiter gezogen würden; man müsse den „Herren" einmal zeigen, daß