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v °rgelegen haben', mithin möglicherweise manches Einzelne wirk-lich auf historischen Grunde beruhen könnte, was sehr den Anstricheiner Fiction zu Gunsten des Romanhelden an sich trägt.
Wenn ich nun aber auch meinerseits mit der Darstellung des Ver-fassers — von deren stylistischen und Kunstwerth ganz abgesehen —gt'oßentheils nicht einverstanden seyn kann und manches Einzelneentschieden tadelnswerth finde, so bin ich doch weit entfernt, dasVv erk im Ganzen für gefährlich und unzulässig zu halten und dem-selben, durch einen Antrag auf Debitsversagung, eine größere Be-deutung und Wichtigkeit beilegen zu wollen, als es wirklich hat.
Mögen immerhin manche nicht zu billigende Beziehungen auf poli-tische Interessen und Fragen der neueren Zeit darin enthalten seyn,so liegen doch die darin hauptsächlich geschilderten Zustände so weithinter uns, daß man, besonders in einem Lande, in welchem die Ver-hältnisse überhaupt, namentlich aber die hierbei vorzüglich in Be-tracht kommenden gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse sozeitgemäß geordnet sind, wie es bei uns der Fall ist, meines ehr-erbietigen Dafürhaltens auch eine solche Darstellung der Vergangen-heit, wie der vorliegende Roman sie giebt, füglich gestalten kann.
Dem Höheren Ermessen Eines Königlichen Hohen Ober-Censur-Collegii stelle ich hiernach ganz gehorsamst anheim:
dem p. Mundt die nachgesuchte Debitserlaubnis ertheilen zuwollen. John."
Diesem Antrag willfahrte das Oberzensurkollegium (BischofNeander, Kammergerichtspräsident v. Bülow, Geh. Justizrat Prof.Göschel und Gymnasialdirektor Ribbeck) am 14. April 1842. Es er-klärte: „Wir müssen dieser Ansicht beitreten, da in dem gedachtenhistorischen Roman, welchen die deutschen Jahrbücher wegen seinerHalbheit sehr angegriffen haben, die gerügten Uebelstände landes-obrigkeitlicher Verwaltung längst der Geschichte angehören undvorüber sind, daher sie auch im Interesse der Regierung nicht inSchutz genommen werden können, wenn man auch der etwa imHintergrunde liegenden politischen Ansicht des Verfassers nicht dasWort reden könnte." An diesem selben Tag unterzeichnete Mundtauf dem Berliner Polizeipräsidium die ihm abgezwungene Erklärung,und am 27. Mai wurde Hofrat John seines Amtes als Spezialzensorenthoben. Von nun an unterstanden die jungdeutschen Schriften dergewöhnlichen Zensur, sei es, daß sie in Preußen selbst erschienen,oder, aus dem „Ausland" eingeführt, einer Rezensur bedurften.Sommer 1843 wurde auch das Oberzensurkollegium aufgelöst; anseine Stelle trat das Oberzensurgericht, eine rein juristische Behörde,<he in aller Form Rechtens entschied, ob die Beschlagnahme einesBuches durch die preußische Polizei zu bestätigen oder aufzu-heben sei.
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