275 HEIDELOFF UND CAMPE
Von diesen Verhandlungen hatte die Pariser Firma natürlich baldWind bekommen, und unterm 14. April 1834 überreichte der Leip-ziger Notar Vollsack dem preußischen Polizeiministerium ein Gesuchv °n Heideloff und Campe um Zurückhaltung des drohenden Verbotsseiner Verlagswerke. Heideloff protestierte feierlich gegen die Unter-stellung, unter dem Namen Brunet Börnes Pariser Briefe, die nie inParis verlegt worden seien, fortgesetzt zu haben oder dauernd revo-lutionäre Schriften zu publizieren. Daß er Heines Vorrede gebrachthabe, sei allerdings eine Übereilung gewesen; er habe dabei „nur denKuf des Schriftstellers und das Geschäftsinteresse berücksichtigt", denText gar nicht gekannt und die Auflage zum Teil wieder zurückgenom-men; er verlege im übrigen nur wissenschaftliche und belletristischeSchriften, zu denen er offenbar das Werk von Mickiewicz und denauch bei ihm erschienenen, in Deutschland verbotenen „PolitischenLiederkranz" des Generalssohnes v. Beulwitz auch rechnete. Jederpolitischen Beziehung sei er völlig fremd, und er verspreche, sichvon jetzt an überhaupt nicht mehr mit politischen Schriften zu be-fassen.
Dieses Gesuch lehnte Minister v. Brenn am 2. Mai 1834 kurz ab,vmd nachdem die Frist für Heideloffs deutsche Geschäftsfreundeabgelaufen war, erließ Brenns Nachfolger, Minister v. Rochow, am21. Juni 1834 ein Generalverbot gegen sämtliche bisher erschienenenund künftig erscheinenden Schriften des Verlags Heideloff undCampe und ebenso des Verlags Brunet. Das erschien aber noch un-zureichend, auch der Bundestag wurde in Bewegung gesetzt, und inseiner Sitzung vom 10. Juli 1834 beantragte der Berichterstatter desAusschusses für Presseangelegenheiten, der badische Bundestags-gesandte v. Blittersdorf, ähnliche Maßregeln seitens aller Bundes-staaten gegen Heideloff.
Wie der preußische Generalpostmeister v. Nagler, damals auchpreußischer Bundestagsgesandter in Frankfurt, dazu erläuterte, hätteBlittersdorf gar zu gern ein unmittelbares Verbot vom Bundestagaus durchgesetzt, aber dieser wirksamsten aller Maßregeln wider-sprachen die Preßgesetze von Baden selbst und von Württemberg,die zwar Beschlagnahme vorhandener Schriften ermöglichten, abernicht Verbote sämtlicher und gar künftiger Artikel eines Verlags.Einstimmigkeit fand sich, wie in zahlreichen ähnlichen Fällen, nurfür eine lahme Bundesverfügung an alle Regierungen, den Debit derHeideloffschen Verlagswerke „möglichst zu verhindern". Das warin solchen Fällen die übliche diplomatische Formel, die sich derkunterbunten Preßgesetzgebung in den verschiedenen deutschenBundesstaaten wohl oder übel anpaßte. In der Regel genügte sie,auch in diesem Fall: dem Vorbild Preußens folgten Sachsen-Weimar,Koburg-Gotha, Sachsen-Altenburg schon im Juli, dann Österreich,