FICHTE 246
sonnenen und Rechtschaffenen" damals so schwer enttäuschendesErziehungsideal entwickelt? „Gegen Ende des Buches" — eben injener dreizehnten Rede, die durch die Nachlässigkeit der Zensur-behörden verlorenging! Und wenn Fichte selbst schon anzudeutenwagte, daß ihm dieser angebliche „Zufall" ziemlich verdächtig vor-kam, so darf, nach der obigen Enthüllung durch den Präsidentendes Oberzensurkollegiums von 1824 und das Mitglied der Friedens-Vollziehungs-Kommission von 1808, die Vermutung laut werden,daß man an gewissen maßgebenden Stellen diesen Verlust als einehöchst willkommene Fügung betrachtete und ein feinhöriger Be-amter hier ein wenig Vorsehung gespielt haben mag. Das Manuskripteinfach zu vernichten, dazu wird ihm der Mut gefehlt haben —- abeiwenn man es in den Akten „verloren gehen" ließ, war es zunächstbeseitigt. Daß Fichte kein zweites Exemplar besaß, hatte sich gewißschon vorher, bei den Verhandlungen über die einzelnen Reden,herausgestellt. Es erscheint mir daher keineswegs ausgeschlossen,daß dieses Manuskript durch einen wirklichen „Zufall" noch einm a 'an einer ganz unvermuteten Stelle zutage kommt. Nur suchen läßtsich nach dieser verlorenen Flandschrift in den unermeßlichenAktenbergen der in Betracht kommenden Archive nicht. —
Später kommt dann Fichte nur einmal noch in den preußischenZensurakten vor, und hier scheint sich ein Kreis zu schließen, derFichtes literarische Wirksamkeit umgibt. Der Berliner BuchhändlerJulius Springer legte 1844 zur Erlangung einer Debitserlaubnis einenim Literarischen Comptoir (Zürich und Winterthur) erschienenen Neu-druck der Jugendschrift Fichtes vor —■ des „Beitrags zur Berichtigungder Urtheile des Publicums über die französische Revolution"! DenDemokraten des Vormärz schien dieses Buch trefflich in die Zeitzu passen; außerdem galt es schon damals als fast verschollen undsehr selten. Kammergerichtsrat Dr. Friedberg im Ministerium desInnern (in Vertretung seines Kollegen v. Lüderitz, der zugleich zumStaatsanwalt bei dem 1843 berufenen Oberzensurgericht bestellt war)hatte nur formale Bedenken gegen die Verbreitung: Fichtes Sohngebe im Verlag Veit und Comp, seines Vaters sämtliche Werke her-aus und habe daher gebeten, den Verkauf des Schweizer Nach-drucks zu verhindern. Dr. Friedberg hielt diesen Antrag für be-rechtigt, obgleich eine Entscheidung aus diesem Motiv nicht Sachedes Oberzensurgerichts sei. Innen- und Polizeiminister v. Arnimaber glaubte (6. Februar 1845), nicht etwa mit Rücksicht auf dieUrheberrechte und Interessen der Erben Fichtes, sondern aus an-dern Gründen ein Verbot der Schweizer Ausgabe verfügen zumüssen: weil der Inhalt des Buches an sich „heute antiquirt oderunbegründet" und es nicht erwünscht sei, das Publikum durch be-sondern Abdruck von neuem darauf hinzuweisen. Der Verlag appel-