Druckschrift 
2 (1791)
Einzelbild herunterladen
 

befindlich beigeschwornen Wapen bei-gefüget; welches künftig mit anzuhof-fender Erlaubniß der übrigen Hochlöbli-chen Ritterschaften soll fortgesetzet wer-den.Daß dem ungeachtet noch einige Wa-pen teils von ausgestorbenen, teils infremde Dienste gewanderten Familien,welche in älteren Zeiten wirklich auf-geschworen gewesen, abgehen; hievonist die Ursache bekannt; weil nämlichin jenen Zeiten die Stammtafeln nichtso sorgfältig aufbewahret wurden; undder Beweiß davon erhellet daraus, daß,nach darüber geführtem Beweise durchwirklich bescheinigte Stammtafeln, dieWapen von Spée und von Brembtals zu der gülichschen Sammlung gehö-rig und daselbst aufgeschworen; wie auchdie Wapen von Vincke und von Wal-densels, ersteres als bei der Gülich-schen, zweiteres bei der westphälischen