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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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Königliches Hofrescript die Separatio feudi ab allodio betreffend etc. |ß5

9. des Guts Weissensee und desjenigen, was die Bauerschaft zu Schmarse zu leisten- hat, nebst Bartkereigenehmiget, bestätiget und angenommen, die AI 1 odi al-K igen Schaft nach benann-ter Stücke aber, als

1. des Schlosses Vorwerks, oder sogenannten kleinen Vorwerks zu Oels:

2. des Guts Sandhof;

3. - - Ober-Woitsdorf;

4. - - Nieder-Woitsdorf;

5. - - Nieder-Schmollen;

6. - - Kalt-Vorwerk;

7. des Amts Juliusburg, bestehend aus der Stadt Juliusburg, nebst Vorwerkliackwitz;

8. des Guts Zucklau \

9. - - Über-Jänschdorf;

10. - - Sybillenort nebst Laugenwiese;

11. - - Domatschine nebst Klein-Brusewitz;

12. - - Ober-Korschlitz;

13. - - Nieder-Korschlitz;

14. - - Wilholmineiiort und Fürsten-Kllguth nebst Baruthe;

15. - - Schmarse mit Anschluss dessen, was die Bauern nach Weissensee zuleisten haben, und

IG. des Amts Medzibormit Vorbehalt der Hechte des Lehnfolgej\s und zugleich unter der ausdrücklichen Be-dingung anerkannt worden, dass die sämmtlichen Lehiisschuldcn aus dem gesammtenAllodio abgezahlt, und das Lehn von diesen Schulden gänzlich depurirt und schulden-frei gemacht werde, auch bis dahin das gesanimte Allodium für sämmtliche Lehn-schulden und für deren Abzahlung und Depurirung des Lehns von allen Schuldenhaften und es mithin bei der Eintragung der Protestation de non amplius intabulandonee alienando auf sämmtlichen Allodial-Stücken verbleiben solle.

Was den Vorbehalt der Rechte des Lehnfolgers sowohl in Ansehung der Lehn-oder Allodial-Eigenschaft der ad 2 genannten Stücke, als auch in Ansehung desetwa nach Depurirung des Lehns von allen Lehnschulden vom Allodio noch übrigbleibenden betrifft, so ist immediate festgesetzt worden, dass dem Lehnfolger blosszu überlassen , wegen Vergütigung des Allodii, so bei dein feudo befindlich ist, unterVorbehalt Unserer Landes- und Lehnsherrlichen Bestätigung, mit dem Lehnbesitzerzu einigen.

Uebrigens wird von Uns als Lehnsherrn darauf bestanden, dass dem Artikel 1des unterm 21. Juni 1792 bestätigten Recesses gemäss, das Feuduni und Allodiumunzertrennt beisammen bleiben müssen.

Wir haben von dieser Immediat-Entscheidung des Herrn Herzogs von Braun-schweig-Oels und des Prinzen Wilhelm von Braunschweig Liebden Liebden durch dasLandes-Hoheits- und Lehns-Departement benachrichtigen lassen und geben auchEuch hiervon zur Nachricht und Achtung Kenntniss mit Befehl, den Punkt der Ein-tragung der Protestation de non amplius intabulando nee alienando auf sämmtlicheAllodial-Stücke nochmals zum Gegenstande Eurer besonderen Aufmerksamkeit zunehmen, insofern deshalb annoch etwas nachzuholen sein sollte, solches sofort nach-