Anwartungs- n. Mitbelehnschaftsbrief f. d. Prinzen Friedrich Wilhelm etc \ ß3
bürg, und obengedaehter Unser Neveu dereinst mit Tode abgingen , und keiner vonIhnen eheliche Leibes-Erben Mann- oder Weiblichen Geschlechts hinterliesse, dieAnwartschaft und die Mitbelehmmg gnädigst ertheilet.
Wir thun auch solches Kraft dieses Unsers Königl. Briefes als Oberster Sou-verainer Herzog in Schlesien für Uns und Unsere Nachfolger aus angestammter König-licher Milde mit rechten Wissen und wohlbedachten Rath aus Königl. Macht undVollkommenheit ertheilen Ihm die eventuelle Anwartnng und Mitbelehnschaft aufdas Fürstenthum Oels dergestalt und also dass wenn dereinst der jetzt regierendeHerzog Carl Christian Erdmann , und seine Eheliche Descendenten Mann- und Weib-lichen Geschlechts und Unser freundlich vielgeliebter Xeveu der Herzog FriedrichAugust zu Braunschweig und Lüneburg ohne Eheliche Leibes-Erben, Mann- oderWeiblichen Geschlechts zu hinterlassen, mit Tode abgingen, Ihm den PrintzenFriedrich Wilhelm zu Braunschweig und Lüneburg, das Fürstenthum Oels, Schlösser,Städte, Land und Leute, Güter, Geist- und Weltliche Klöster, Stifter, Pfründen,Lehen, Lehnschaften, Mannschaften, freye Ritter, Knechte, Bauern, Bauernschaften,Gilden, Zinsen, Zölle, Gerichte, Oberst und Niederst, Bergwerke und Müntzen, wiesie ehedem von der Crone Böhmen, und anjetzo von Uns, Unserm Souverainen Her-zogthum Schlesien zur Lehn rühren, und dazu gehören, und dem Uhranherrn desjetzt regierenden Herzogs Carl Christian Erdmann zu Oels, dem Herzoge Sylvio vonWyland Kayser Ferdinand III zur Lehn verliehen, von den folgenden Kaysern alsKönigin in Böhmen und Obersten Herzogen von Schlesien und von Uns in dem, demjetzt regierenden Herzoge zn Oels unterm 20. Decemb. 1764 ertheilten Lehnbriefbestätiget worden , zum Fürstl. Lehn gereichet, verliehen, erneuert und bestätigetwerden soll. Meynen und wollen dass auf mehr besagtem Fall, der Printz FriedrichWilhelm zu Braunschweig und Lüneburg, und seine eheliche Descendenten Männ-und Weiblichen Geschlechts, solch Fürstenthum Land und Leute, zu FürstlichenLehn haben, und halten mögen, jedoch dergestalt, dass sothanes Fürstl. Lehn beydem männlichen Stamme, so lange dergleichen vorhanden, verbleibe, und nichtehender, als post Defectum masculornm auf das Weibliche Geschlecht, wie sich diezu dem letzten männlichen Besitzer am nächsten gesippen werden, und zwar so langeeinige Weibsperson aus dem absteigenden Stamme mehr gedachter Printzens FriedrichWilli.lm, übrig ist, es wäre dann, dass dieselbe aus andern ruchtsmässigen Ursachen,des Lehns unfähig oder verlustig wäre, fallen soll: Gestalt dann auch die Regul quodfoemina semel exclusa semper intelligatur exclusa so lange post defectum masculorumeinige foemina obgedachtermassen dieses Lehns fähig, und nicht verlustig ist, übrigsein wird, nicht statt haben, sondern jedesmahl die demnächst verstorbenen und ab-gehenden Besitzer, oder wenn kein Masculus vorhanden , der Besitzerin dieses Fürst-lichen Lehns am nächsten gesippet, oder anverwandt sie seyen vorhin excludirt, odernicht, succediren solle und möge.
Wir gebiethen demnächst Unsern Schlesischen Ober-Amts-Regierungen, Krieges-und Domainen-Kaminern , und allen andern Unsers souverainen Herzogthums Schle-sien, Obrigkeitlichen Personen , und Unterthanen , dass Ihr mehr gedachten PrintzenFriedrich Wilhelm zu Braunschweig und Lüneburg und seinen Descendenten Männ-und Weiblichen Geschlechts, an der Anwartschaft und Mitbelehnung, wie Ihnensolche, vermöge gegenwärtigen Briefes, ertheilet ist, nicht irret, noch hindert, oderIhnen einigen Einhalt thut, sondern sie vielmehr existente casu dabey schützet,schirmet und handhabet, und kein anderes thut, noch dass solches von andern ge-ll *