Geschichtliche Thatsachen. 231
August und seiner männlichen Descendenz, welcher ihnen dafürals Entschädigung eine jährliche, auf die männliche Descendenzheider Brüder vererbliche Summe von 15,000 Thlr. gewährt. DieVertheilung dieser jährlichen Revenue soll so erfolgen, dassFriedrich Karl August zu Biesterfeld und seine Linie 2 / 3 , Ferdi-nand Johann Ludwig und seine Linie zu Weissenfeid i / s erhält.Zur Sicherung dieser Jahresrente konstituirt der regierende Graf. eine Generalhypothek an dem ganzen Lande und ausserdem Spe-ziallrypotheken an den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg undStoppelberg mit allen Intraden und Hechten, soweit sie dem HauseLippe zustehen.
2) Die beiden Brüder erkennen den, von ihnen bis dahin an-gefochtenen Bestand des Erstgeburtsrechtes im Hause Lippe-Det-mold und die übrigen »leges fundamentales der Successionsordnungim lippischen Hause« an, wobei es ebenso wie bei den Grund-sätzen über die Dotation der gräflichen Töchter sein Bewendenhaben soll.
Dieser Hauptvergleich wurde als »ein Fundamental-landes- und Hausgesetz« am 26 Mai 1762 von den Land-Ständen bestätigt und dafür die Garantie übernommen.
Erst durch Vollziehung dieses Hauptvergleiches traten dieNachkommen Jobst Hermanns ganz aus der Reihe der regierendenHerrn, indem sie alle ihre Hoheitsrechte und Besitzungen gegenein jährliches Gelddeputat an die detmoldische Linie abtraten;doch sollte dem Chef der Linie Karl Friedrich Augusts, und nachderen Abgang oder Gelangung zur Regierung, dem Chef der LinieFriedrich Johann Ludwigs die Beschickung des Landtags zuge-standen und so ein gewisser Einfluss auf die Landesangelegenhei-ten eingeräumt werden.
Die Linie Jobst Hermanns, welche bis dahin nach ihren Be-sitzungen Schwalenberg-Sternberg genannt zu werdenpflegte, theilte sich in die zwei Speziallinien, der Brüder FriedrichKarl August und Friedrich Johann Ludwig, welche nach Cessionder grossväterlichen Hausbesitzungen sich nach zwei Gütern imLippischen Biesterfeld und Weissenfeid nannten.
Diese Namen haben sie bis auf den heutigen Tag beibehalten,auch nachdem diese Güter längst aus ihrem Besitze gekommensind.