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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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230
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230 Geschichtliche Thatsachen.

2000 Thlr. für den Fall, dass er einen Vergleich mit Detmold zuStande bringen sollte.

Am 14 August 1749 kam dann ein zweiter Vergleich zwischendiesen beiden Brüdern zu Stande, infolge dessen der jüngere Bru-der wiederholt alle Besitzungen seines Grossvaters .Tobst Hermann,insbesondere die genannten Aemter,, dem Erstgeborenen gegendas festgestellte jährliche Deputat von 2200 Thlr. überliess, (mitalleinigem Vorbehalt des Hauses Weissenfeid, welches er »mitaller Immunität propria autoritate et jure« besitzen sollte). Audiverpflichtete sich Friedlich Karl August für seine Aemter und Be-sitzungen die Primogenitur einzuführen, sodass alle Hausbesitzun-gen der Linie, sowie alle Ansprüche und Bechte ungethciltauf seinen erstgeborenen Sohn kommen sollten, welcher dann auchals der allein Verpflichtete der Jüngern Linie gegenüber dastehenund die verglichenen Bcvenucn zur rechten Zeit an dieselbe ent-richten sollte.

Waren diese beiden sich ergänzenden Verträge vom 28 Febr.1734 und vom 14 August 1749 lediglich zwischen den beiden Brü-dern Friedrich Karl August und Friedrich Johann Ludwig vonder Jobst-Hermannschen Linie zu Stande gekommen, so gelanges endlich nach langen Verhandlungen auch mit der Hauptliniezu Detmold zu einem Abschlüsse zu kommen und einen neuensichern Bechtsboden für das gegenseitige Verhältniss zwischender altem detmoldischen und der Jüngern .lobst-IlermannsthenLinie zu begründen.

Dies geschah durch den Haupt vergleich vom 2 4 Mai1762, welcher die volle Bedeutung eines Hausgesetzes fürdie ganze Descendenz Simons VII, d. h. für die jetzt fürstlicheLinie Detmold und ihre gräflichen Seitenlinien (Riesterfeld undWeissenfeid) bis auf den heutigen Tag behauptet. Der Haupt-inhalt dieses Vertrages, bei welchem auf einer Seite der GrafSimon August, als regierender Herr der detmoldischen Linie,auf der andern Seite die beiden Grafen Friedrich Karl Augustund Friedrich Johann Ludwig als Vertreter der Jobst-Her-mannschen Linie stehen, ist folgender:

1) Die beiden Brüder verzichten auf alle ihre Besitzungen,llenten, Beeilte und Gefälle in den Aemtern Scliwalenberg, Olden-burg und Stoppelberg, sowie auf alle Prätensionen und Ansprüche»ex quoeunque capite« zu Gunsten des regierenden Grafen Simon