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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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Das Haus Sachsen-Koburg-Gotha auf dem Thron von Portugal. 221

dem Throne nach Ordnung der Erstgeburt folgen, so dass immerdie ältere Linie der jungem, in derselben Linie der nähere Graddein entfernten), in demselben Grade das männliche Geschlechtdem weiblichen, und in demselben Geschlechte die ältere Personder Jüngern vorgezogen werde.«

»Art. SS. Im Falle des vollständigen Aussterbens der geradenLinie der legitimen Nachkommen der Königin Donna Maria 11 wirddie Krone an die Seitenlinie übergehen.«

»Art. 89. Kein Fremder kann in der Krone von Portugalnachfolgen.«

»Art. 90. Die Vermählung der Prinzessin vermuthlichenThronerbin wird immer mit Einwilligung des Königs, und nie miteinem Fremden vor sich gehen. Wenn der König in dem Augen-blick, wo man sich mit dieser Vermählung beschäftigen soll, schonaufgehört hätte zu leben; so wird sie nicht ohne die Einwilligungder allgemeinen Kortes ins Werk gesetzt werden können. Ihr Ge-mahl wird keinen Theil an der Regierung nehmen, und den NamenKönig erst dann tragen, wenn die Königin ihm einen Sohn odereine Tochter geboren hat.«

Da die Descendenz Donna Maria's sowohl durch die altenKeichsgrundgesetze, wie durch die neue Charte zunächst zur Thron-folg«' berufen war: so gab es für die Sicherung der Erbfolge keinewichtigere Angelegenheit, als die Vermählung der jungen Königin.Dom Pedro hatte schon in seiner Thronrede »die Einleitung derschicklichen Schritte, dass Ihre Majestät sich mit einem geeignetenPrinzen vermähle«, als wichtige Staatsangelegenheit bezeichnet.

Die Botschaft des Regenten, hinsichtlich der Vermählung derKönigin, kam am 1 September 1834 an die Kammern; die für diesen^w'eck niedergesetzte Kommission war der Ansicht:

da in Portugal keine passende Verbindung zu knüpfen sei,so sei der Art. 90 der Charte, welcher fremde Prinzen aussehliesst,ausser Kraft zu setzen, und die Wahl eines Gemahls für die jungeKönigin ihrem Vater, dem Regenten, zu überlassen.

Die Kommission unterstützte ihr Gutachten durch Anführungmehrerer historischen Beispiele, wo die Kortes von der Bestimmungdes lamegischen Gesetzes in Bezug auf die einheimische Eigenschaftdes Gemahls Dispens ertheilt hatten. Das Gutachten der Kom-mission wurde angenommen; am 12 September wurde dem Regentenvon den Kortes das Recht eingeräumt, nach freier Wahl einen Ge-