Die Usurpation Dom Miguels und seine angeblichen Rechtsansprüche. 209
kaiserliche und die königlich*» anbelangt, so gebührtsie meinem geliebten Sohne Dom Pedro; ieh cedire ihmdurch diese Patentbriefe die volle Rouveränetät über das KaiserthnmBrasilien und nenne ihn von nun an Kaiser von Brasilien undKronprinz von Portugal und Algarhi en«*).
Am 2!) August 1S25 wurde von Sir Charles Stuart, auf dieserGrundlage, der öfters erwähnte Vertrag zu Rio Janeiro abge-schlossen.
In diesem Vertrage erkennt Joäo VI die vollständige Trennungund Unabhängigkeit Brasiliens und seinen Sohn Dom Pedro alssouveränen Kaiser dieses Landes an, sieh selbst aber behält er fürseine Person die Führung des Kaisertitels vor.
Allerdings ist in dem Vertrage selbst darüber nichts gesagt,dass dem Kaiser Dom Pedro sein Thronfolgerecht in Portugal ge-w a h r t bleiben solle. Daraus folgern die Miguelisten, dass Joäo VIseinem erstgeborenen Sohne die Suecession in Portugal habe aber-kennen wollen, eine Ungereimtheit, die gegen alle vernünftigenInterpretationsregeln verstösst. In einem völkerrechtlichenVertrage werden nur die streitigen Punkte regulirt;was sich von selbst versteht, bedarf keiner Erwähnung.Ein Verzicht auf ein so wichtiges Hecht, wie das der Thronfolge,oder eine Aberkennung von Seiten des Vaters (die freilich völligunberechtigt gewesen wäre), hätte ausdrücklich ausgespro-chen werden müssen. Das Stillschweigen über diesen Punktzeigt vielmehr, dass man an dem regelmässigen Rechtszustand, alsoan dem Thron folgerecht des Erstgeborenen nichts ändern wollte.Die Nichterwähnung eines sich so von selbst verstehendenRechtes ist sogar für Dom Pedro viel günstiger, als dessen beson-dere Erwähnung gewesen sein würde, weil es so als etwas ganzUnbestrittenes behandelt wird. Könnte man nach der Logik derMiguelisten sonst nicht ebensogut folgern, dass Joäo VI auf seineSouveränetät in Portugal verzichtet habe, weil dieselbe ebenfalls imVertrag nicht besonders vorbehalten wird?
Aber es fehlt auch nicht an einer ausdrücklichen Anerkennungdes Thronfolgerechts Dom Pedro's von Seiten seines königlichen
*) Carta Regia Patente gegeben im Palast, zu Bemposta am 13 Mai 1825 : »E pora snccessäo <las duas Coroas Imperial e Real direetamente pertencer a Meu sobre todosmnito Amado e Prezado Fillio o Principe Dem Pedro.«
II, Schulze, Aus äet Praxis. ' '■