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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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2()C) I'> e portugiesische Thronfolge.

l'est de nos royaumes de Portugal et des Algarves, de memo quandil plaira ä Dieu qu'il herite de tous ces etats, il regnera sur tous«.)Auch von einer Verpflichtung des Thronerben, in Portugal zu resi-diren, ist nicht die Rede, sondern Dom Manuel geht im Gegentheilvon dem Gedanken aus, dass sein Nachfolger Portugal durch einenStellvertreter regieren lassen würde »dans les cas Ton nommcraitpour gouvcrner ces royaumes un lieutenant, un vice-roi ou gouvcr-neur«).

So wenig also Affonso III, Affonso V und Dom Manuel wegenBesitzes einer fremden Krone regierungsverlüstige Aus-länder in Portugal wurden, so wenig konnte Dom Pedro seinSuccessionsrecht in Portugal abgesprochen werden, weil er dieKaiserkrone von Brasilien erworben hatte. Die Kortes von Lamegoverbieten, dass das Königreich Portugal in fremde Hände gerathe;sie verbieten aber nicht, dass ein König von Portugal neue König-reiche zu seinen Staaten hinzu erwerbe. Diese Bestimmungha t nie eine Aend erung erlitten*'.

Die Miguelisten beziehen sich ferner auf ein angebliches Gesetzvom Jahr 1641. Allerdings stellten die Kortes im Jahr 1041 dieBitte an den König, ein Gesetz zu erlassen:

1) dass in Portugal weder ein Fremder noch seine Kinder succe-diren könnten, selbst wenn sie die nächsten Verwandten des ver-storbenen Königs wären;

2) dass in dem Fall, wo ein König in Portugal zwei verschiedeneStaaten besitzen würde, der älteste Sohn in dem grösseren, derjüngere Sohn in dem kleineren Reiche Buocediren sollte«.

Allein diese blossen Anträge haben nie Gesetzes-

'*) Höchstens könnte liier § 136 der aufgehobenen Septemberverfassung von 1822in Betracht kommen. Diese Verfassung hatte aber nur eine ephemere Existenz. Amwenigsten kann sich Dom Miguel auf dieselbe berufen, dessen Werk hauptsächlichIhre Vernichtung war. Der § 136 dieser Verfassung lautet: »Wenn der Kronerbe zumBesitze einer fremden Krone gelangt oder der Thronerbe dieser zum Besitz von jener,so kann er nicht beide vereinigen; er wählt, welche er will, und wenn er sich für denfremden Thron entscheidet; so wird"er angesehen, als habe er auf den portugiesischenVerzicht geleistet.« Selbst diese Bestimmung der aufgehobenen Septemberkonstitu-tion ist keineswegs so ungünstig für Dom J'edro; dieselbe ist nur gegen eine blei-bende Vereinigung der portugiesischen mit einer fremden Krone gerichtet, sie ge-stattet dagegen dem Thronerben die Wahl zwischen den beiden Kronen. Indem sieein solches Optionsrecht gewährt, setzt sie voraus , dass der zur Thronfolge berufeneInhaber einer fremden Krone den Anfall der portugiesischen förmlich wahrgenommenhabe, um sich dann zu entscheiden, welche Krone er behalten will.