188 Die portugiesische Thronfolge.
auf den Thron gelungen konnten. Daher konnte der König Joäo II,nach dem Tode seines einzigen legitimen Sohnes, eine Zeitlangdaran denken, seinem Bastard, dem Senhor Dom Jorge, die Thron-folge zu bestimmen; vor seinem Tode änderte er jedoch seinen Enl-schluss und setzte seineu Vetter Dom Manuel zu seinem Erben undNachfolger in seinem Testamente ein*).
Nach den Gesetzen von Lamego hätte Dom Manuel, welcherweder Descendent, noch Bruder des Königs, sondern nur dessenVetter war, nicht durch blossen Anfall der Krone, sondern nurdurch Wahl König werden können. Allein das Erbrecht in derköniglichen Familie war bereits so erstarkt, dass jenes den Ständenvorbehaltene Wahlrecht sehr in den Hintergrund trat und DomManuel ohne vorhergegangene Wahl den Thron bestieg; aber als-bald wurde ein Reichstag nach Montemajor ausgeschrieben, wo ihndie Stände als König bestätigten. Auf Manuel den Grossen, unterwelchem Portugal seine glorreichste Zeit erlebte, folgte sein SohnJoäo III, welcher eine zahlreiche Nachkommenschaft vor sich dahin-sterben sah. Ihm succedirte sein Enkel Dom Sebastian (1557 bis1578). Dom Sebastian starb unvermählt und kinderlos.
Da Sebastian auch keine Geschwister hatte, so hätte nach derBestimmung des lamegischen Gesetzes abermals eine Wahl derStände eintreten müssen. Diese Bestimmung war aber so obsoletgeworden, dass der Letzte, der noch männlicher Seits von demköniglichen Stamme übrig war, der Grossonkel des letzten Königs,der Kardinal-Infant Henrique, succedirte, ohne dass eine Wahl derStände vorhergegangen oder eine Bestätigung nachgefolgt wäre.Als man den greisen und kinderlosen Kardinal auf den Thronsteigen sah, überliessen sich alle Fürsten und Staatsmänner Europa'sder ernsten Betrachtung, dass die Thronfolge in diesem Staate einstdie öffentliche Ruhe stören werde**). So geschah es auch wirklich.Von allen Seiten tauchten Bewerber auf, welche Ansprüche auf dieKrone machten, deren Erledigung so bald in Aussicht stand.
*) Osorius de rebus gestis Emarmelts L. I p. 3 setzt hinzu ; »Georgias namque
Johannis fllius, propterca qiiod nothus esset, quamvis illius mater fuisset valde nobi-lis, legibus et institutis regni liaeves esse non poterat.**) Schäfer B. III S. 392.