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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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174 D> e portugiesische Thronfolge.

wichtigen Fortschritt zur Erhmonarchie. Man gab das in denletzten Jahrhunderten befolgte Prinzip des reinen Wahlreichswieder auf und kehrte zu dem ältesten germanischen Prinzip deserblichen Wahlreichs zurück; von einer bestimmten Thron-folge Ordnung ist noch nicht die Rede, aber das Volk hält sichmit seiner Wahl ausschliesslich an die Nachkomme n des Don Pelayo.Innerhalb der Familie bestand über das Vorzugsrecht der Mit-glieder des königlichen Hauses noch keine Regel, selbst die Söhnedes verstorbenen Königs wurden oft durch ein anderes mächtigesFamilicnglicd, besonders den Vatersbruder, ausgeschlossen. Erstin der zweiten Hälfte des zehnten Jahrhunderts verwandelt sichdas erbliche Wahlreich allmälich in ein wirkliches Erb reich,indem sogar unmündige Kinder kraft Erbrechts ihren Vätern inder Krone folgen. Seit dem Ende des zehnten und dem Anfangdes elften Jahrhunderts kommt das Wahlrecht der Nation nichtmehr in Betracht. Das Königreich Asturien ist ein reinesErbreich geworden. In einem solchen ist aber eine Succes-s i o 11 s o r d n u n g unbedingt nothwendig. Diese bildete sich auchsehr bald heraus und zwar in der Weise, dass die Krone in geraderLinie forterbte; die Söhne schlössen dabei zwar die Töchter, aberdie Töchter die Vatersbrüder und alle entferntem Agnaten aus.Dieses Successionsrecht der Töchter ist auf der ganzen pyrenä-ischen Halbinsel in allen jenen kleinen Königreichen, welche sichvon der arabischen Herrschaft befreiten, ein feststehender Grund-satz der Thronfolge geworden. Sobald in Leon, Navarra und Ara-gonien das Wahlreich sich in ein Erbreich verwandelt hatte, galtauch diese kognatische Succession als unbestrittene Thronfolge-ordnung. Das einzige Land, auf der ganzen pyrenäischen Halb-insel, wo rein agnatische Erbfolge galt, war die GrafschaftBarcelona. Ausserdem ist die kognatische Erbfolge dermaassen dieRegel, dass sie in allen altern spanischen Reehtsquellcn sogar als»sucesion regulär« bezeichnet wird. Diese Succcssionsordnungbegünstigte eine Vereinigung der kleinen Königreiche durch Ver-heirathung von Erbtöchtern in hohem Grade und in Kastilien gingennach und nach die übrigen Reiche auf. In Kastilien succedirtenmehrfach Töchter, mit Ausschluss der Vatersbrüder. So folgtez. P. Donna Urraca ihrem Vater Affonso VI, König von Kastilienund Leon im Jahre 1109, obgleich ihres Vaters Prüder, der be-rühmte Hold Don Sancho noch lebte.