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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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Inhalt.

I. Historische Thatsachen.

§ 1, Die Stiftung der Sinzendorfischen Faniilienfldeikommisse Haggenberg und

Ernstbrunn in Niederösterreich.§ 2. Erwerbung der Sinzendorflschen Fideikommissherrschaften llaggenberg

und Ernstbrunn durcli das Haus Reuss-Köstritz.jij 3. Gegenwärtige Sachlage.11t Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen.III. Rechtliche Erörterung'.

Erster Abschnitt. A. Gilt bei einem Fideikommiss, welches nach Er-löschen des Mannsstammes auf den Weibsstamm gekommen ist, wieder einVorzug des Mannsstammes, oder hört in einem solchen Falle jeder Unter-schied zwischen Agnaten und Kognaten auf? (Beleuchtung des Kiesewetter-schen Anspruchs.)§ 1. Die Kiesewettersche Klage.

§ 2. Argumente aus der Natur des Familienüdeikornmisses.§ 3. Die Analogie der Lehn- und Thronfolge.

§ 4. Die Bestimmungen des österreichischen Gesetzbuches über die weib-liche Erbfolge in Familienfldeikommissen.§5. Beleuchtung der Schlussworte der Siegmund - Friedrichschen Stiltunga-urkunde, wodurch eine subsidiarische weibliche Erbfolge angeordnet wird.§ 6. Ergebniss.

Zweiter Abschnitt. B. Ist die in der Stiftungsurkunde vorgeschriebeneSuccessionsordnung eine Primogenitur oder ein Majorat im heutigen Sinne?(Beleuchtung der sich entgegenstehenden Ansprüche des Prinzen Hein-richs IV und des Prinzen Heinrichs LXXIV Reuss-Köstritz.)§ 1. Die Lage der Kontroverse.

§ 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde.§ 3. Präoedenzfälle bei der Succession in die Fideikommisse Haggenberg und»nstbrunn.I. Krbfall im Jahre 1747. Uebergang vom Kudolflschen auf den Hans-Joachimischen Mannsstamm.II. Der Erbfall im Jahre 1822. Uebergang vom Hans-Joachimischen Manns-stamm auf den Hudolüschen Weibsstamm.§ i. Die Präsumtion des österreichischen Gesetzbuchs für die Primogenitur.$ 5. Schlussergebniss.