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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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October 1554.

jener, die ihres Glaubens sind, nicht hineinreiten würden. 5. Für die Folge sollen die von Luggarus, alsgemeine Unterthanen der XII Orte, sich in ihren Anliegen an dieselben gemeinsam wenden; was dann hiebetunter den XII Orten das Mehr wird, bei dem soll es sein Verbleiben haben. In anderer Weise weiß mandenen von Luggarus dermalen weder in der Güte, noch mit dem Recht zu helfen; ein weiteres Vorgehenwürde die Sache nur schlimmer machen. — Diese Meinung ist an den kleinen und großen Rath derervon Zürich gelangt. Diese ersuchen die Gesandten freundlich, gemäß ihres ersten Vorschlags, in Betreff desLandfriedens eine rechtliche Erläuterung darüber zu verlangen, wie weit sich derselbe in den gemeine»Herrschaften erstrecke. Wenn aber diese Meinung bei den Obern der Städte nicht Anklang finden sollte, sowollen die von Zürich den Rathschlag, den ihre Verordneten mit den übrigen Boten aufgestellt haben,annehmen, damit man auf dem nächsten Tag zu Baden den VII Orten eine einhellige Antwort gebe. Diesebeiden Beschlüsse nehmen die Boten der drei andern Städte an ihre Obern zu bringen und es sollen dieBeschlüsse derselben beförderlich denen von Zürich berichtet werden. — H. Die VII Orte verlangen in ihremSchreiben, den Landvogt von Luggarus zu ermahnen, daß er ernstlich vorsehe, daß gemäß einem von denXII Orten aus Badeu an ihn erlassenen Schreiben in Luggarus iu Betreff des Glaubens keine Aenderungenvorgenommen werden, bis auf weitern Bescheid der VII Orte und der vier Städte. Diesem Begehren hatman entsprochen und den Landvogt nochmals an die Befolgung des ihm von den XII Orten übermachtenSchreibens erinnert. — III. Denen von Bern sind Warnungen zugekommen, wie die VII Orte wegen derAngelegenheit derer von Luggarus die vier Städte unversehens überfallen wollen. Daneben walten besondereForderungen der V Orte gegen Zürich und Bern. Auf solche Droh- und Trotzworte, die von einzelnenPersonen herrühren, legt man zwar kein Gewicht; zur bessern Vorsorge aber soll jedes Ort in der angegebene»Beziehung spähen und kundschaften, und was es vernimmt, den andern berichten.

Die Namen der Gesandten von Bern aus ihrer Instruction vom 20. October, St. A. Bern: Jnstructionsbuch ^k. 361. Derjenige des Basler aus seiner Instruction und n torgo des Basler Exemplars. Derjenige desSchaffhauser aus der Missive von Schaffhausen an Zürich vom 29. October, St. A. Zürich: A. Luggarus.

Zu II. Esaias Nöuchli hatte unterm 18. October eine Vertheidigung gegen das Schreiben der VII Ortean Zürich eingesendet. Unterm Datum des Abschieds erfolgt in allgemein gehaltenen Ausdrücken eMSchreiben der vier Städte an ihn im Sinne des Abschieds. St. A. Zürich,- Acte» Luggarus.

Berechnet für diesen Tag, aber zu spät einlangend, war folgende Missive, die dann Zürich mit Beglcü'schreiben vom 14. November den drei übrigen Städten mittheilte:

1554, V.November, Luggarus. Die christliche Kirche zu Luggarus an die zu Zürich versammeltenvier Städte. Die Kirche zu Luggarus sei bei den Orten vielfach verschreit worden, als wäre sie der Wieder-täufern anhängig, oder von einigen Mönchen oder italiänischen Priestern, die von ihrem Mönchthum »»^ihrem Stand („instituto") abgefallen seien, zusammengebracht worden, oder sonst nicht gehörig vereint, odermit schlechten Sitten behaftet. Da diesfalls die Unschuld der Briefsteller durch vorhergehende Schreiben "»^viele Gläubige den Orten klar gemacht worden sei, so habe man eine neue Vertheidigung für uimöth'gbefunden und wollte die Angelegenheit zuerst Gott, und dann den Orten zur Ehre Gottes und soweites ohne Störung ihres Friedens geschehen könne, empfehlen. Wie man früher geschrieben habe, bitte »'»"einmüthig, die Sache der Luggarner voraus der göttlichen Vorsorge zu empfehlen und sie eher lasse»Verfolgung leiden, als daß ihrer wegen unter den Eidgenossen Krieg entstehe. Sie bitten Gott, in dessenHand die Herzen der Fürsten seien, unaufhörlich, daß er die Gemüther der Eidgenossen auf de» Weg des