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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
Entstehung
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85Kirchliches.in vollem Ornat, wie früher, zu den Kranken brächten. DieseEreignisse veranlaßten Menghius, welcher die Unmöglichkeit ein-ſah, der republicaniſchen Gewalt mit Erfolg den Gehorsam zuweigern und lieber unangenehmen und unbegründeten Gesetzen,insofern sie von ihm nur nichts gegen das Gesetz Gottes forderten,gehorchen, als ſeine Gemeinde in Elend ſtürzen wollte, ſich mitdem Maire am 25. Thermidor XI an den Präfecten des De-partements und an den Aachener Bischof Marc Antoin Berdoletzu wenden, um in der neuen Pfarrcircumption die ErhebungHelenabrunns zur Succursalpfarre zu hindern und den Helena-brunner Pfarrherrn in seine frühere Stellung als Subsidiar derPfarrkirche zurückzuversetzen — Bemühungen, welche sich in derneuen Circumscription vom 1. März 1804 (10. Ventose XII)nicht von Erfolg gekrönt sahen.Bis zum Einbruche der französischen Ideen trug das öffent-liche und private Leben Viersens einen durchaus christlichen Cha-rakter. Der Einfluß des Christenthums ging so weit, daß manes als ein großes, unverantwortliches Aergerniß ansah, Processeüber die österliche Zeit hinauszuführen und daß, „wanneer hetOosterfest voer de Deure synde“, Kläger und Verklagten denWeg der Versöhnung einschlugen, „om sich gebeurlyck tot hetOntfangen van t'heiligste Oosterlamb te bereiden“. Das Asil-recht der Kirche, wonach angeklagte Verbrecher in der Kirche undauf dem Kirchhofe von dem Arm der weltlichen Gerechtigkeit nichtergriffen werden durften, oder die sogenannte „Kerckenvryheydt“sehen wir 1721 noch respectirt. Testamente, nur in Gegenwarteines Geistlichen angefertigt, hatten nach Viersener Praxis recht-liche Kraft, allerdings gegen das Geldrische Landrecht, welches(VI. § I. 1) nur in Pestzeiten diese Concession machte und dieGegenwart zweier Zeugen forderte. Ueber ein ähnliches geist-liches Vorrecht kam es 1682 mit der Frau von Mernich, derJurisdictionsinhaberin über Viersen, zum Proceß. Der PfarrerReimarus Heiden hatte nämlich einen jungen Menschen wegeneines leichtsinnigen Streiches vor sich citirt und ihm nach über-nommener Buße Verzeihung angedeihen lassen. Als ihn daraufFrau von Mernich wegen desselben Vergehens vor das ViersenerSchöffengericht zog, glaubten der Angeklagte, sowie der PfarrerEinsprache dagegen erheben zu müssen, ersterer producirte zu sei-ner Vertheidigung den pfarramtlichen Schein, wonach er bereitsbei diesem „Affdracht gedan“. Frau von Mernich protestirtegegen dieses vermeintliche Vorrecht des Pfarrers, „uytt syneAuthoriteyt dergelycke Delicten te bestraeffen ofte Jemandt tepardonneeren“, und nachdem in vier Gerichtssitzungen vom 20.April bis zum 20. Juli die streitenden Parteien vergeblich zubessern Beweisantretung aufgefordert worden, wurde am 22. Sep-