Straßen- und Sicherheitspolizei.671789 gelangte in der Gefängnißsache eine Verfügung von Gel-dern nach Viersen, „dat ghi gehouden zyd, aen die tot Detentiegecondemneerden Beclaeghde eens Heeren Verwaerings of Ge-vangenis Plaetse aen te wysen, welke boven den Grond, lugtig,nit bedompt is, een geenzints geschaepen, om aen de Gezondheitder Gedetineerde eenig Naedeel toetebrengen, mets dat den Voogdnawkeuriglyck en door herhaelden, visitatien en vigilien, dat deGedetineerde zoo by Dag als Nagt werckelyck opgesloten in Ge-vangenis verblyven.“ Die Kosten der Inhaftirung mußte derGefangene selbst bezahlen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mußtederselbe sie abarbeiten. Provisorisch trug der Voght die Kosten,so die Bezahlung der Wächter, Licht, Heizung, Speisung. DenBuschhütern kam die Bewachung zu, und erhielten dieselben 1724dafür fünf Stüber. Diese Taxe blieb bis Ende des Jahrhun-derts, nur berechneten sie noch ein kleines Douceur für die Rei-nigung des Kerkers. Als später die Verordnung eintraf, abge-urtheilte Verbrecher auf der Festung in Wesel zu, detiniren, er-hielten die Buschhüter oder Landschützen für den Transport Reise-diäten. Zur französischen Zeit berechnete man Speise und Trankfür einen Gefangenen, welche man aus einem benachbarten Wirths-hause bezog, mit einem halben Franken.Folterbank und Richtplatz befanden sich ebenfalls im Schult-heißenhofe. Die Scharfrichter, welche nach dem Gesetze vom 24.Juli 1738, wie „Büttel und dergleichen Gesindel“, graue Kleidungtragen mußten, wurden bei jeder Execution aus Ruremond oderGeldern geholt, da Viersen keine eignen besaß. So bekam 1707der aus Ruremond citirte Scharfrichter bei der Tortur der Die-binnen Cathryn Beeren und Janicken Kermes für jede Torturzwei Dukaten, 1710 fünfundzwanzig Reichsthaler bei einer zwei-tägigen Execution.Siebenzehntes Capitel.Straßen⸗ und Sicherheitspolizei.Der Kataster des ganzen Terrains, „soo in der Heerlycheitende Klockenslaegh Vierssen geleghen“, war, nach Lack= und Kirch-seite getheilt, in dem Meet= of Benderboeck“ verzeichnet. DieKatastereintheilung beruhte während des achtzehnten Jahrhundertsauf der Messung von den Jahren 1685 und 1706. Unter denViersener Geometern oder „Landmetern“ werden uns genanntSchündelen (1658), Michiel (1705), Peter te Hang (1744),
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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
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