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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
Entstehung
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65Proceß- und Strafverfahren.strument, auf welchem die Folter fortgesetzt wurde, hieß im Volks-munde „der gespickte Hase“. Die Arme wurden kreuzweise aus-gestreckt und mit Schnüren an eine Leiter gebunden, ebenso dieBeine, dann zog der Scharfrichter an und reckte die Extremitätendurch langsames Weiterziehen bis aus den Gelenken. Daranknüpfte sich eine raffinirte Grausamkeit, es wurde nämlich „bovenop desselvs Hooft en achter jeder Oore en kleyn Cruysken eenwennigh door het Vell tot en het Vlesch gesneden.“ Wenn derdurch die gestrige Qual schon erschöpfte Deliquent hierbei die Be-sinnung verlor, so klingt die Erklärung der Chirurgen Roedt undRoepoel, der Angeklagte „hadde eenen gefingeerden Slaep“, fastwie Hohn. Nachmittags um 3 Uhr wurde Müller wieder hinausund auf die Leiter geführt, die Hände wurden hinten zusammen-gebunden, an die Füße ein ſchwerer Gewichtsſtein befeſtigt undder Unglückliche mit einem Seile an den hinten gebundenen Hän-den „gemaeckelyck“ hinaufgezogen. Auf zwei Stellen der Brustund an zwei des Rückens wurde ferner brennendes Pech aufge-goſſen. Als darauf der „geſingeerde Slaep“ der Henkersluſtwieder in die Quere kam, konnten ihn weder Daumschrauben nochSchläge „wackerigh offte gevoelyck maken“, er mußte in's Ge-fängniß zurückgebracht werden.Die Schlußscene dieses Trauerspieles ging im Gefängnißvor sich, indem sich Tilman Müller in der Nacht vom 26. aufden 27. selbst den Tod gab. „Dit Booswicht,“ sagt das Ge-richtsprotokoll, „hadde syn Hembd so daenigh te Hoop in synenMondt gevringet, dat men ook mit eenen Steck denselven Stopnyet hadde daruyt erygen.“ Fragt man nach der Schuld oderUnschuld des Gefolterten, so lassen uns die noch vorhandenen Ge-richtsacten darüber im Unklaren. Allerdings räumte er am 22.Juli die Betheiligung an dem Raube im Duisburger Busch ein,aber weil „hy wilde sich niet voorder laeten pynigen, hy condedie Pyne niet mehr uytstaen.“ Auf die weiter ihm zur Last ge-legten Verbrechen hatte das Gericht selbst kein Gewicht mehr ge-legt. Und stellen wir die Frage nach dem Gegenstande des Dieb-stahls im Duisburger Walde, so erhalten wir zur Antwort: einalter Frauenrock, ein dito Frauenwams und eine Mütze. Einerſolchen Grauſamkeit in der Verfolgung einer kleinen Bagatellegegenüber können wir uns gewiß nur freuen, in einer Zeit zuleben, die durch die Revolution der aus ihrem Todesschlafe auf-gerüttelten Menschenrechte von einer allerdings damals nicht an-ſtößigen, kannibaliſchen Brutalität, von geſpickten Haſen, Daum-schrauben, brennendem Pech und anderen Nippfachen der guten,alten Zeit befreit worden ſind.Zur Einſicht in das übliche Strafverfahren mögen einigeUrtheile dienen, die dem hiesigen Schöffenprotokoll entnommen