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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
Entstehung
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62Aus dem alten Viersen.spraecke“ beim Gerichte nieder, welches ins Protokollbuch (meistdürftig ohne Angabe des Inhalts der Klage — weshalb dieViersener Protokollbücher sehr geringe Ausbeute für die Geschichtebieten) einregistrirt wurde, oder seltener brachte man die Anklagemündlich vor. Der Angeklagte oder „Gedaghte“ wurde daraufdurch den Gerichtsboten oder„Dechen“ citirt, und im Falle ernicht erschien, „in Defaute“in die Gerichtskosten verurtheilt.Erſchien der Angeklagte, ſo „verſoechte er“ entweder „Copi-von der schriftlichen Anklage,um sie in der nächsten Sitzung zubeantworten, oder er trat die Wiederlegung der Anklage sofortan. Auch wurden im Verlaufe des Processes von den Procu-ratoren dem Gerichtsschreiber schriftlich ausgearbeitete Interroga-torien oder „Fragstucke“ eingereicht, auf deren Rand von dem Ge-richtsschreiber die Antworten der Gegenpartei notirt wurden.Auf Grund aller dieser häufig bis ins Unendliche laufenden Ak-tenstücken, in denen den Procuratoren nicht selten Raum zu denrhetorischsten Stilübungen gegeben war, fällten die Schöffen, so-bald sie sich der Sache sicher glaubten, ihr Urtheil, oder wie dertechnische Ausdruck lautete: „Die Schepenen aengehoeret hebbendeClaeghte, Antwoirdt ende voordts allen anderen Inbrengen er-kennen in Recht 2c.“ In schwierigen Fällen wurden auch auswär-tige Schöffen zu den Sitzungen beigezogen. Die Verhörgebührenstellten sich für den Vogt auf vier, den Secretär auf drei, jedenSchöffen auf einen Gulden und für den Gerichtsboten auf zehnStüber.Bei wichtigern criminellen Klagen nahmen die Interrogato-rien einen feierlichern Charakter an. Der Angeklagte wurde„vuytt de Gevanckenissen in vollen Gerichte“ gebracht und „buy-ten alle Boeyen, Banden ende Vreese“ gestellt und „mit oepeneDeuren ende Vensters“ die Fragen an ihn gerichtet. Eine ähn-liche Formel lautet „den Gedaghden onder den blawen Himmelbuyten alle Hechten ende Klousters te stellen.“ 1652 finden wireinen Kläger „willich en bereidt synen lyffelycken Eydt vuytt tesweeren by brennende Kertse en Kloeckengeluydt." Hinsichtlichder Folterung zur Erpressung der Geständnisse ließ das Geldern-sche Landrecht den Richtern eine fast unumschränkte Freiheit. Esenthält die einzige Mahnung, „by de scherpe Examinatie toetesien,dat die Pyninge niet sulker Maeten geschiedt, dat het Lychnamniet verlaembt oft te seer gequetst en worde“ — eine Mahnung,die in ihrer Dehnbarkeit aller Willkür freies Feld ließ. Sodauerte 1710 eine Execution zwei Tage, am ersten von ein UhrMittags bis Abends sieben, am zweiten von Mittag „tot Ovendtswaer man Licht en Kertse daertoe heeft moeten aenstecken.Erst durch den preußischen König Friedrich Wilhelm I. kamOrdnung in das Torturverfahren. Ueber die Mangelhaftigkeit der