Proceß- und Strafverfahren.61habili erkannt worden. Auch fanden häufig Visitationen derGerichte durch königliche Commissare statt, bei denen von Pri-vaten Klagen konnten angebracht werden. So wurde unter dem13. August 1772 von Geldern die Ankunft des Geh. Tribunal-rathes Koenen nach Viersen gemeldet.Der Weg mehrerer Instanzen war aber schon früher be-kannt und wurde auch in criminellen Fragen betreten. Ueber-haupt gab es keinen praktischen Unterschied zwischen criminellenund Civilklagen, unterlagen beide vielmehr denselben Gesetzen.Criminelle Klagen konnten ebenso gut in Form der Civilklagevorgebracht werden wie contentiöse, wie denn auch die amtlicheVerklagung, bei welcher der Schultheiß und später der Voghtofficii nomine, das heißt im Auftrage sei es des Schutzherrn,der Grund= oder Jurisdictionsherrschaft den Proceß einleitete,durchaus den Charakter der Civilklage trug und an dieselben Ge-setze und Formalitäten wie diese gebunden war. Hinsichtlich derAppellation, einen Unterschied zwischen criminellen und civilenKlagen zu statuiren ist daher unzulässig. Die Appellkammer fürViersen befand sich anfänglich bei dem Hofgerichte des StiftesSt. Gereon in Guntersdorf, später in Ruremond und Geldern.Diese verwarfen entweder den Appell oder gaben „Sententiereformatoir.“ Desgleichen, wenn die Schöffen aus Unsicherheitdes Rechts= oder Thatbestandes keine Entscheidung zu geben wag-ten, oder wie der technische Ausdruck lautete, „die Schepen alßder Saecken niet wys synde“, verwiesen sie die Streitenden ansRuremonder oder Geldernsche Hofgericht. Nach Gesetz vomJahre 1727 mußten in allen Fällen, „daerin Levensstraeffe de-cretirt wordt“, die Akten an den Rath des Herzogthums Gelderngeſchickt werden.Sechszehntes Capitel.Proceß= und Strafverfahren.„Leelicke Stucken“ Streitigkeiten von untergeordneter Be-deutung wurden nicht vor die Schöffenbank gebracht, sondern demSchöffen der betreffenden Honſchaft zur Entſcheidung oder Bei-legung privatim unterbreitet, wie überhaupt in dem ganzen Ge-richtsverfahren auf friedliche Vereinbarung der Parteien (by eengaen!) das Hauptgewicht gelegt wurde. Bei Klagen vor demDingstuhl oder der Schöffenbank legte der Kläger durch seinenProcurator entweder ein Promemoire oder „schryfftelycke Aen-
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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
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