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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
Entstehung
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60Aus dem alten Piersen.Die Anstellung Duyckers erfolgte unter dem 23. Dezember 1718.An seine Stelle trat 1723 Wilhelm Büken aus einer aus demVenlo'schen stammenden Familie, der durch seine Frau JohannaMargaretha Menghius mit den Menghius verschwägert war.Wilhelm Büken starb im Juni 1745 und folgte ihm unmittelbarHermann Ernst Büken.Urban Menghius, Andreas Küsters undJohann Lamberz waren niemals Viersener Gerichtsschreiber, er-sterer ist vielmehr der Voght und die beiden letzten waren Win-keladvocaten am Viersener Gericht.Die Winkeladvocaten oder Procuratoren, welche die Ver-theidigung der streitenden Parteien am Viersener Gerichte be-sorgten, bedurften zur Ausübung ihres Amtes ebenfalls einerErnennung seitens des Jurisdictionsherrn und wurden nur nachAblegung eines Diensteides zur Procuration zugelassen. So liegtuns eine derartige Ernennungsurkunde für Hermann Biesten vonder Frau von Mernich ausgestellt unter dem Datum des 27.März 1685 vor. Die in den Gerichtsprotokollen am häufigstengenannten Procuratoren sind im 17. Jahrhundert Jakob Custers,Matthys Croenenbroech, Snyders, Jakob Pastors und GottfriedHeidelbergh. 1730 wurden Johann Michaels und Gerard Elbersadmittirt, ferner Simonet, Andreas Küsters, Wolters, Lamberzund Herckenrath. In Angelegenheiten Auswärtiger traten auchbisweilen fremde Advocaten am Viersener Gerichte auf.Durch die preußische Occupation wurde an der Gerichtsver-fassung Viersens nichts geändert, noch in dem königlichen Decretvom 21. Juni 1786 wurde ausdrücklich erklärt, es sei nicht Ab-sicht Preußens, die adelichen oder patrimonialen Gerichte in ihrenRechten zu kränken. In dem Justizreglement vom 21. Dezember1752 hatte man in Anbetracht „der besondern Verfassung derGeldernschen Provinz und da die wenigsten Bedienten der hoch-deutschen Sprache kundig seien“ darauf verzichtet in Geldern denCodex Fridericianus einzuführen und es bei dem alten Geldri-schen Stadt= und Landrechte, auf welches auch das ViersenerSchöffengericht seine Urtheile basirte, belassen. Durch das ge-nannte Reglement und die Decrete vom 21. Juni 1786 und 21.Juli 1787 regelte man nur den Proceß= und Instanzengang incontentiösen wie criminellenSachen, die Aufnahme notariellerAkte und das Verfahren bei criminellen Untersuchungen. Dar-nach waren alle Gerichts= und Gemeindepersonen, sowie alleRechtsfragen über geistliche Beneficien vom Viersener Schöffen-gericht exempt und hatten ihre erste Instanz beim königlichenJustizcollegium in Geldern. Die Appellation an dasselbe warin allen Fällen möglich, außer 1. wenn das Object unter zwan-zig Reichsthaler betrug, 2. bei unerheblichen Injurienklagen, 3.wenn super cautione, oder 4. ein Zeuge per sententiam pro