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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
Entstehung
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58Aus dem alten Viersen.fiel zu Zeiten, namentlich als die Amtsleute von Krickenbeck Vier-sens Schutzherren waren, mit der des Schutzherrn selbst zusam-men. Der Voght hatte für das Einholen der Verbrecher, fürihre Bewachung, für ihre Bestrafung Sorge zu tragen. So er-klären sich auch die Verwahrungen gegen etwaige Uebergriffe desVoghtes. Auf diesen Grundgedanken ist noch die Gerichtsverfas-sung des Coustuymenboexken aufgebaut (1591). Im folgendenJahrhundert trat hierin (ob allmälig?) eine Umwandlung ein,der Pächter des Frohnhofes oder der Schultheiß trat ganz in dieStellung eines Dominialverwalters zurück und der Voght erhieltdie vollständige Leitung des Gerichtswesens. Außer den frühernRechten, welche er beibehielt, der Führung der Sicherheits=, Land-und Nachtpolizei, empfing er den Vorsitz in den Schöffensitzungenund theilweise auch in der communalen Verwaltung. Die heutigeCommunalverwaltung gehörte, wie wir dies an anderer Stelleerörtern werden, früher theilweise zum Ressort der Justizbehörden.Seiner nunmehrigen Stellung gemäß erfolgte nun auch die Er-nennung des Voghtes nicht mehr durch den Schutzherrn, sonderndurch das geistliche Stift.Zu den anderwärts veröffentlichten Personalien ist zu er-gänzen, daß die Ernennung des Schultheißen Bartholomäus Bruysvom 9. September 1684 datirt, daß Anton Gerhart Steingensihm am 3. Februar 1719 folgte und auf diesen vom 11. Mai1731 bis zum Jahr 1734 Hieronymus Schmitz.Hinsichtlich der Schöffen stellte das Geldrische Landrecht(I. § 1. 3) die Anforderung, daß sie „onbefaemde, redelicke endeverstendige Persoonen seien, synde van eerbaer Wesens endeWandels, rechter ehelicher Gebeurte, volcommen Alderdoms, tenminsten van dertich Jaeren, tamelick ondert Gericht, daer sy ge-cosen worden, gegoit ende geerfft“. Auch werden sie aufgefordertden gerichtlichen Verhandlungen gut zuzuhören und die Gerichts-zeit nicht mit Essen und Trinken zuzubringen, damit sie auch einordentliches Urtheil („Vonnis“) aussprechen könnten. Schöffen,die mit einer der streitenden Parteien bis zum zweiten Grad ver-wandt und verschwägert waren, hatten von der Gerichtssitzungwegzubleiben. Bei Erledigung eines Schöffenstuhles wurden vonden Schöffen oder „Stoelbroedern“ drei qualificirte Personen-dem Jurisdictionsherrn vorgeschlagen, welcher einen aus ihnenernannte und ihn in einer öffentlichen Sitzung den Schöffeneidablegen ließ. Zur Zeit der Frau von Mernich mußten dieSchöffen, wie aus einem Protokoll vom 18. Juni 1685 erhellt,einen dreifachen Eid, dem Könige von Spanien als Landesfürsten,der Frau von Mernich als „Frau von Viersen und Repraesen-tantin der königlichen Majestät“ und dem geistlichen Stift alsGrundherrn ablegen.