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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
Entstehung
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55Gerichtswesen.dabei wohl zu unterscheiden, das Dominium oder die Grund-herrschaft, die Gerichtsbarkeit und die Advocatur oder Schutzherr-lichkeit. Durch die Verleihung des Grundes und Bodens derHerrlichkeit Viersen an das Capitel von St. Gereon in Köln,welche nach dessen späterer Behauptung durch die Kaiserin He-lena erfolgt iſt, erhielt das Capitel nicht allein das Eigenthums-recht auf die Bodenfläche, ſondern die volle ſouveräne Macht.Zur Zeit der Verleihung bildete die gesammte cultivirte Areal-fläche Viersens nur einen einzigen Hof, den Herren= oder Frohnhofder, weil er von einem Pächter, dem Schultheißen, im Auftragedes Stiftes verwaltet, später der Schultheißenhof genannt wurde.Im Laufe der Zeit siedelten innerhalb der Herrlichkeit fremdeEinwanderer an, und zur Anerkennung, daß die von ihnen ent-weder durch Urbarmachung oder Abtretung von Frohnhofäckerngewonnenen liegenden Güter zum Grundeigenthum des KölnerStiftes gehörten, bezahlten ſie am St. Andreastage an den Schult-heiß als Rentmeister des Stifts einen Lehns⸗ oder „Lyffgewinns-zins“. Dieses Grundrecht des Capitels auf Viersens Boden istaußer einigen durch die benachbarten Junker im Mittelalter ver-übten Eingriffen bis zur französischen Herrschaft erhalten geblieben.Der zweite hierbei in Betracht kommende Rechtsbegriff istder der Advocatur. Da das geistliche Stift seinem Eigenthumund seinen Unterthanen selbst nicht den nöthigen Rechts= undKriegsschutz verleihen konnte, so mußte es dazu die Hülfe einesbenachbarten mächtigen Herrn in Anspruch nehmen, und diesenRechts= und Kriegsschutz nannte man die Advocatur oder Ober-vogtei. Die mächtigsten Herren der Nachbarschaft waren dieHerzöge von Geldern, und es war daher nichts natürlicher, alsdiesen oder auch den Amtleuten oder Drossarten des zunächstliegenden geldriſchen Amtes Krickenbeck, ſo den Junkern von Wach-tendunk, Reide und Wickerode, die Advocatur zu übertragen. Inder älteren Zeit, wo die vollen Souveränitätsrechte Gereons überVierſen noch geachtet wurden, und die Uebertragung der Schutz-vogtei auf dem Wege der freien Wahl vor sich ging, war dieVerbindung Viersens mit dem Herzogthum Geldern nur eine Per-sonalunion, Viersen gehörte nicht zu Geldern und stand zu ihmin keinem Verhältniß, als daß der Herr von Geldern SchirmherrVierſens war. Durch die Quaſi⸗Erblichkeit dieſes Ehrenamtesſowie durch den Umſtand, daß die Droſſarte des Amtes Kricken-beck als Schirmvögte Viersens, wie die Junker von Wickerode imGrenzstreite zwischen Viersen und Dülken, die Macht des ganzenAmtes aufbieten mußten, um Viersens Rechte zu wahren, wurdedie Verbindung Viersens mit dem Amte Krickenbeck allmälig eineengere, und wenn auch die Souveränitätsrechte des Stiftes durchbriefliche Verleihung der Schutzvogtei officiell gewahrt wurden,