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53Jagd-, Mühlen- und Fischereirecht.hältnisse bieten die Dorfer Zünfte der Bäcker, Riethmacher, Zim-merleute. Ohne Grundbesitz waren die dort wohnenden Glaser,Schlächter und Hutmacher. Unter sechs Zimmerleuten des Rint-gen waren drei mit dem Ackerbau beſchäftigt, von den beiden imRintgen wohnenden Fiſchern hatte einer 4 ½ Morgen, eine Kulund einen Ochsen. Von den drei Riethmachern hatten zwei Landund Vieh. Aehnlich die Schuhmacher und Bäcker.Vierzehntes Capitel.Jagd=, Mühlen= und Fischereirecht.In das Jagdrecht theilten sich die Grundherren und dieSchirmvögte Vierſens. Während jenen oder ihren Beamten die klei-nere Jagd auf Hasen 2c. zustand, kam diesen oder ihrem Amtmanndie Wolfs= und Fuchsjagd zu. Als die preußische Regierungunter dem 19. Juli 1725 für Geldern ein Jagdgesetz erließ,nach welchem die Jagd vom 1. September bis ultimo März ge-öffnet und nur für die wilden Enten eine längere Schonzeitbestimmt war, beanspruchten die Stiftsherren von St. Gereonfür sich allein eine Entbindung von diesem Gesetze, natürlichohne Erfolg.Das Mühlenrecht, welches anfänglich ebenfalls den Grund-herren zustand und später, nachdem die bestehenden Mühlen rent-pflichtige Leibgewinsgüter geworden, seine Emolumente an dieOrtspfarre abgab, war ſchon am 21. Februar 1544 zu einemRegale erklärt worden, welches nur der Landesfürst verleihenkonnte. Aus dem Jahre 1809 ist uns die Mahlfähigkeit derViersener Mühlen überliefert. Dieselbe betrug bei der Hüster-mühle acht, bei der Kaiſermühle ſechs, bei der Hamm⸗ und Bon-gartzmühle fünf; bei der Sgoemühlen und Schnokesmühle drei,bei der Goeters= und Bistenmühle zwei, bei der Plinzenmühleanderthalben, bei der Kloster= und Rahsermühle einen MalterKorn täglich. Das Mahlenlassen auf auswärtigen Mühlen warden Einwohnern Viersens verboten, ein Verbot, welches manjedoch häufig zu umgehen verstand. Fremde Mühlenbesitzer schick-ten nämlich ihre Karren nach Viersen, um das zu mahlende Ge-treide unter einer Art von Scheinkauf abzuholen. Wurden siedann beim Abliefern des Mehles ertappt, so beriefen sie sichdarauf, daß „het niet en is verboeden gewest is, dat jemandtvan buyten gemaelen Graenen of Mehl in die HeerlyckheydtVierssen heeft moeghen vercoopen en inbrenghen.