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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
Entstehung
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Aus dem alten Viersen.den“ war der Ausdruck der unter dieser Klasse allgemeinen Stim-mung. Ein Gebrauch namentlich stand der Abschaffung des Sonn-tagsschankes hinderlich im Wege. Die Leute des Kirchspielsund besonders aus den vom Dorfe, dem Hauptsitze des kleinenHandels, entfernter liegenden Honschaften pflegten, da sie an denWochentagen mit ihrer gewerblichen und häuslichen Arbeit ſattſambeschäftigt waren, die Sonn= und Feiertage zu den Einkäufenzu benutzen, und da mit den Winkelläden meist ein „Fouseltapp“verbunden war, gab der Krämer nach abgeschlossenem Handelgerne „een Gläsken“ mit in den Kauf. Wenigstens stützt sichauf diese Ausrede meist die Vertheidigung gegen die in denSchöffenprotokollen unzählige Mal wiederkehrende Anklage wegenverbotenen Branntweinzapfens. In der französischen Zeit wardie Polizeistunde zehn Uhr. Für den Ausschank der Getränkegalten gleich den Gewichten als Norm die Berliner Maße, welchefür den preußischen Antheil an Geldern mit dem 1. Januar 1725in Kraft getreten waren. Eichämter befanden sich in Geldern,Straelen und Venray. Ueber die Viersener Herbergspreise wer-den wir erst aus der französischen Zeit orientirt, in welcher dieGemeinde häufig gezwungen war, passirende französische Officiereund Soldaten in den Wirthshäusern der Stadt einzuquartieren.Jakob Moll, der bedeutendste Gastwirth jener Zeit, von dem sichnoch viele Rechnungen über verpflegte Einquartierte in den Ge-meindebudgets vorfinden, rechnete 1794 ein Abendessen zu 12,ein Kaffee zu 4, ein Mittagseſſen zu 12—16, Logis zu 5 Stüberim Jahre 11 der Republik Logis, Abend=, Mittagessen und Kaffeezu 49, Mittagessen, zwei Glas Bier und Kaffee zu 27 Stüber,1809 Kaffee und Dejeuner ½, Diner 1 Franken. Diese Preisemußten dem alten Viersener ungemein geschraubt vorkommen,wurden ja noch 1756 die Waisenkinder und zwar diejenigen, welchenur die sogenannte „Löpfelspeis“ erhielten, oder die Säuglinge zueinem, und die völlig ausgewachsenen zu zwei Stüber per Tain Kost und Logis untergebracht, und 1757 veranschlagte mandie tägliche Beköstigung eines Mannes zu fünf Stüber. DieVerpflichtung für die Gastwirthe, Fremdenbücher anzulegen, wurdeerst durch Beschluß der Centralverwaltung des Roerdepartementsvom 3. Prairial VI eingeführt.Sechstes Capitel.Officielle Essen und öffentliche Feste.Während wir oben von der gewöhnlichen Hausmanns= oder„Schottelkost“ gesprochen und diese sehr einfach gefunden haben,