Wirthshäuser.21setzlichen orgue et chanteuse sein. Corves ließ seinem Gens-darmen vor der Abreise zwei Louisd'or auszahlen und kaufte beiPreyer für 400 Franken feine Seide, die er aber nie bezahlte.Fünftes Capitel.Wirthshäuser.Für den öffentlichen Ausschank der Getränke war in Viersenvon altersher hinreichend gesorgt. Im Jahre 1774 zählte dieHonschaft Heimer 1 „Fouseltapper en gemein Cremer“; Ummer1 „Fouseltapper“; Beberich 2 „Fouseltap en gemein Cremerye“,Hamm 1 „Fouseltapp“; Hoser und Bockert 2 „Fouselkeetel engemein Cremerye“; Rintgen 1 „Wyn en Fouseltapper“, danebenzapften aber noch ein Schuhmacher und Bäcker Fousel; das Dorfhatte 1 „Wyn en Fouseltapper“, 3 „Wyntapper“, 3 „Backer enFouseltapper“, 2 „Linenkeetel en Fouseltapp“. Die ländliche Sitteder Vereinigung des Ausschankes mit anderen Gewerben, demSpecerei= und Leinenhandel, war demnach dem ganzen damaligenCharakter Viersens gemäß allgemein. Rahser hatte kein Wirths-haus. Bis zur französischen Zeit war die Polizeistunde 9 UhrAbends. Die böse Sitte des siebzehnten Jahrhunderts, daß alteund junge Weiber die Wirthshäuser besuchten und dort bis indie Nacht hinein verweilten, hatte das Ruremonder Decret vom29. Januar 1689 zur Folge, demgemäß das Weibervolk vorSonnenuntergang die Kneipen verlassen mußte. Eine Verordnungferner, welche unnachſichtig gehandhabt, aber nichtsdeſtowenigerhäufig übertreten wurde, war das Verbot, während der Messeoder Predigt an Sonn= und Feiertagen Getränke zu verzapfenoder durch „Spelen mitte Caerten“ an hohen Festtagen, wie Pfing-sten, Weihnachten oder Ostern „Schandael te geven“. Contra-veniente Wirthe wurden mit sechs, die Gäste mit drei Goldgül-den bestraft. Diese Sorge für Aufrechterhaltung der Sonntags-feier wurde leider wenig geachtet und von den passionirten „Dröp-kensdrinkern“ als ein Eingriff in die allgemeinen Menschenrechtebetrachtet. An einem Festtage anfangs 1732 hatte der Gerichts-bote einem solchen Burschen, der sich in der Herberge „Bier enWachelerwatehatte einſchenken laſſen, angedroht: „Du Hons-voet, wans du noch eenmal hier compst en last dir een Glaskeninschudden, soo will ick dir wat anders seggen." Die daraufunter Mißhandlung des Warners gegebene Antwort: „Wat willstdu dan seggen, ick kann my overall een Glasken laeten uytschud-
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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
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