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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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868 Grafschaft Baden.

- cke die lio»''

der Grafschaft bei Errichtung von Obligationen betrugen, so werden nach Untersuchung der ^den Schulden, weil sie nicht nach Conformilät dcS Iudenmandats errichtet worden, confiSciert und cnmit Geld-oder Lcibeöstrafen belegt; das ConfiScalionS- und Bußengeld wird theils unter die Ar»""theils zu Feuerspritzen verwendet. Der Jude Salomon Guggenheim von Lengnau wird fürGrafschaft bannisiert. Ob er von den Mitteln, welche er mit sich fortzieht, den Abzug zu bezahll" )den Obrigkeiten zu bestimmen überlassen. Absch. 120, § 15. 48». (1754.) Dem Juden ^ c>>"

genheim wird, da er sich dcS auf ihm ruhenden Verdachts größtenthcilS entladen konnte, seine ^

Buße von 600 Gulden verwandelt und ihm das Land wieder geöffnet. Die glarnerischc Gesandt!

Absch. IM, 8 18. js 481. (1756.) Die sämmtlichen Untervögte der Grafschaft stellen in xrlci^

den Gesandten vor, wie großen Schaden die ganze Grafschaft von der schirmgenössigen JudcnscMhabe, und bitten, man möchte nach Ablauf der Zeit des ihr gewährten Schutzes, ihr denselben >u 'gedeihen lassen. Nachdem die Judenschaft in einem Memorial sich gegen die über sie vorgebracht"den vcrtheidigt und auch noch der Landvogt einen Amtsbericht eingegeben hat, wird zoder"-

die Judenschaft betreffenden Verordnungen bis zum Ablauf dcö Schutztcrmincs (Johannis 1760)inzwischen aber die den Verordnungen Zuwiderhandelnden zu bestrafen, endlich die genannten Mc»

Abschied beizulegen, damit die gn. Herren und Obern beim nächsten Anlasse die Instruction ^

Absch. 160, 8 16. jj 482. (1756.) Joseph Guggenheim bittet für zwei vater- und mutterloü ^ ^ Leng'"'"und Leemann Bloch, welche als unmündige Kinder bei Vertreibung der Juden zu Stühlinge" ,gekommen seien, das Schirmgeld immer bezahlt hätten, sowie auch den Abzug von den Mitteln ihn ^welche sich auswärts verheirathet habe, um den hochobrigkeitlichen Schutz. Auf eineil eingege^"^" ^Landvogts hin tragen die Gesandten von Zürich kein Bedenken zu willfahren, wollen aber, ^

Gesandten anderer Meinung sind, das Angehörte ad rolerondum nehmen; die von Bern ""d ^ ^auch keinen Anstand, da 1742 Aehnliches vx ooncvssione L^ndicalu» geschehe» sei, nehme" "berratiLcauduw. Absch. 160, § 15. » 48». (1757.) Den Juden wird einstweilen bis zumtermins der Schutz und Schirm ferner gewährt, doch daß sie den Satzungen gemäß, die ve"'^

worden, sich verhalten. Zürich trägt darauf an, daß bis zu jenem Termin die Zahl der J"de" " ^werden solle. Absch. 174, 8 10. sj 484. (1757.) Bern und Glaruö wollen jenen beiden K"" ^

Schirm bewilligen, Zürich nicht. Absch. 174, 8 11. 483. (1759.) Die Judcnschaft bittet, ^ zö >'Jahr der Schutztermin von scchszehn Jahren abgelaufen ist, um ferner» Schutz. DaSferenduw genommen. Absch. 193, 8 25. ii 48«. (1760.) Den Juden wird unter demsel b>ü^wie 1744 der hochobrigkeitliche Schutz und Schirm auf sechszehn Jahre erneuert. Die dererlassenen Mandate und Ordnungen werden in ein Mandat vereinigt und dasselbe wirdöffentlicht. Die glarnerischc Gesandtschaft stimmt bei, eröffnet aber die Ansicht ihrer gn.zu starke Vermehrung der Juden zu beschränken und die Zahl der Familien nicht größerVerordnung gemacht werden sollte, daß kein Jude sich verheirathcn dürfe, bevor einer . j„gereiner Familie gestorben fei. Absch. 204, 8 20. i! 487. (1763.) Der Jude Samuel ^.

dingen bittet, seinem in der Grafschaft geborenen Sohn Abraham den obrigkeitlichen SchubAnsuchen wird ad iskviondum genommen. Absch. 230, 8 12. ^ 488. (1764.) Derselbekeitlichen Schutz aufgenommen. Absch. 243, 8 9. 'l> 48». (1769.) Die Untervögte der ^ ^ nden Gesandten vor, wie großen Schaden die schirmgenössische Judenschaft dem ganzen Land