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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grafschaft Baden. 869

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" Dükern und Schuldbriefen zufüge. Dem Landvogt wird der Befehl ertheilt, das von den Unter-m^^^hkbcne Memorial der Judenschaft mitznthcilcn und ihre Gegenvorstellungen abzufordern, alle Juden-^lu, " ^ andere auf die Juden sich beziehenden Schriften nebst jenen Mcmorialicn und seinen eigenen Be-^ejh ^ ^ " Ständen einzusenden, unterdessen alle Streitfälle gemäß dem Judenmandat und dem den Juden^ ^^ntzbrief unparteiisch zu entscheiden. Absch. 399, 8 23. jj ÄiU». (1779.) Nachdem die Untcr-^lihcg' ^^uermeyer verhört worden sind, legen die zweiten Gesandten ein Gutachten ii, dieser Sache vor,rich Hoheiten hinterbracht wird. Absch. 329, 8 29. jj (1771.) Die Gesandtschaften von Zu»

^ instruiert, diese Ordnung zu genehmigen. Da aber Bern gegen mehrere Punkte dersel-be erhebt und noch Zusähe verlangt, so wird die Sacke, da die beiden andern Gesandtschaften

dafür sind, zu Händen der Hoheiten in den Abschied genommen. Absch. 328, 8 13. jj!»», Gesandtschaft von Zürich ist instruiert, die zum Vorschein kommenden Vorschläge anzuhören und

^ »Hb ' ^ Landes bcrathen zu helfen. Bern genehmigt das Gutachten von 1779 nicht, weil cS undeut-sei. Es hält es für die Grafschaft ersprießlicher, wenn der gcsammtcn Iudcnschast alle^>»t / ^ Handel und die Steigerungen der liegenden Güter untersagt und zugleich ein Termin bc-

'""erhalb dessen sie die ihnen in Gcldstagcn oder durck Slnkaus der Ansprachen zugefallenen^ >v>ll ^ Christen abzutreten haben, und unter welchem Pönale. Hinsichtlich der Verstellung deSb, ^ ^ei dem Mandat von 1728 bewenden lassen, doch solle den Steuermcycrn eingeschärft wer-

^"t'tci, Billigkeit zu machen. Auf den Vorschlag von Glarus wird eine aus den zweiten

z/' lohende Commission ernannt, welche den Entwurf zu einer neuen Ordnung vorlegt. Derseldc!) "'Nüiim genommen und ist folgenden Inhalts:

^ebiivt ^ " Ganten und Steigerungen soll eurem Juden, welcher eine Airforderung aus den „verauffallenden"^ vo» - ' sein, zu überschlage» in der Meinung, daß er die an sich gezogene» liegenden Güter in

wieder losschlage und verkaufe. 2) Eine», Christen, welcher eine Anforderung an einenb ^ Schuldner hat und etwa nicht selbst zuzuziehen Lust hat, soll bewilligt sein, seine Ansorderun-

^beiic,, .verkaufen, doch so, daß derselbe vaS Ucbernommcnc ebenfalls wieder in dem oben an-weggeben muß. 3) Wenn ein Christ ein Gut oder Stück Land verkaufen will und eS zuerst^,.^/ßenossen und nachher durch eine öffentliche Publication jedermann feilgeboten hat, so darf dann,^>»e„ ^ ^""fer sich gezeigt hat, der Christ den Juden brauchen, um solches Gut oder Stück Land in seinembley Beobachtung folgender Präcautioncn, daß nämlich von einer solchen Handlung je-

^'cranit Nachricht ertheilt, von diesem dann die gehörige Untersuchung angestellt, die sich herauS-^diivf""^ißkciten ernstlich geahndkt, bei solchen Verkäufen die Schuldbriefe allcrvorderst angezeigt, de»,^ anderer ZinSmann angewiesen und der Ucberrcst dem Verkäufer in baarem Geld ausbezahlt^ 2»" Beziehung auf die Verstellung deS Viehs räth die Commission wegen der schlimmen Zeit-^ ^kvj^ Aenderung und läßt es bei dem unter Juden und Christen eingeführten Gebrauch und bei1779 bewenden. Nach denselben soll den, Landmanne, wenn er in dringender Roth sein^ ^ ^ selbiges in der gleichen Zeit als verstellt wiederum anzunehmen bemüßigt ist,

bMonaten auf ein solches Stück Vieh vorbehalten sein, so daß er selbiges innerhalb dieseru ^tend"'^"^^'" Preis, um den er es verkauft hat, an sich lösen kann. In Beziehung auf die jährlichsell/ üir den als gestellt übernommenen Stier könnte dem Landmann die freie Wahl gelassen

^ entweder nach der alten Ordnung mit einem Mütt Kernen oder mit 4 Gulden zu bezahlen.