866 Grafschaft Baden.
.' er Subst^
eine Ordnung mache, was künftig ein neuer CanonicuS während dieser vier Carenzjahre zu si'mczu genießen habe, und wie der von den Carenzen abfließende Nutzen in dem Kirchcnfabrikamt verweisoll. Absch. 204, 8 18. » «3». (1761.) Es wird die vom Bischof von Constanz ratificiertewie ein neuerwählter Chorherr in künftig verlängerten vier Carenzjahren zu seiner Subsistenz I"werden", vorgelegt. Auch das Syndikat genehmigt diese „Einrichtung". Absch. 211, 8 14.
e. Resignationen. ...
. f„lsihN>
Art. Äv«. (1772.) Die im verflossenen Jahre vorgekommene Coadjutorschaft cum «pocecicnlii der Propstei zu Zurzach und die erfolgte Resignation des Decanats geben GlaruS Kcisc
Anlaß, daß sein Stand dadurch an seinem Wahlrecht merklich präjudiciert werden könnte, da »u'öseinen Landvögtcn das Recht der Besetzung einiger in ihrer RcgicrungSzcit vielleicht eintretenden ' ^jcre"'damit auch die davon fallenden Emolumente entzogen, atich die allein wahlfähigen Subjecte aus vc» ^den Orten ausgeschlossen werden könnten. Die Gesandtschaft hebt noch namentlich das Unangc""^ ^ ^
Resignation des DecanS Anderhalden hervor. Die Gesandten von Zürich lind Bern erklären, ec»
ihren Ständen bewilligte und bestätigte Resignation deö DecanS eine abgemachte Sache iet, „el>>^
Abschieden gemäß geschehen sei; sie sind aber beauftragt, lue Vorschläge von GlaruS acl rekorenä""'DaS Statut von 1603 und dessen Bestätigung durch die Stände von 1609 und der Abschied ^dessen Bestätigung von 1727 werden dem Abschied beigefügt; den Hoheiten wird anheimgcstcllt, ^sein Verbleiben haben soll. GlaruS glaubt, daß der Abschied von 1726 sich auch auf die Propst^und die Custorci beziehe. Absch. 397, 8 18. » «Ii». (1773.) Sämmtliche Stände lassen csvon 1609 und dem Abschiede von 1726 als Regel bewenden. Zürich willigt in daö Besicht".
)
>ch"'Kcl"
ein, daß jener Abschied auch auf die drei Würden der Propstei, des Dccanatö und der ^to^^werde. Die Gesandtschaft Berns nimmt Letzteres all relorvnüum. Absch. 347, 8 17. ^
tritt dem Begehren von GlaruS ebenfalls bei. Absch. 361, 8 23.
c. Benedictinerinnenkloster Fahr. ^
Art. 4«». (1747.) S. Art. 363. »«Ä. (1770.) DaS Kloster Fahr hatte die Gr>cn^ ^ ^
in der Limmat gebildet hatten, angesprochen (stehe Art. 567) und die Begründung seinerMemorial niedergelegt. Da aber diese Griene in der Limmat so liegen, daß sie ringsum ^ sosind, die Limmat Reichsstraße ist und tue Griene darin res null!»» sind, also der Hoheit »ü ^ Arn ^den gn. Herren und Obern anheimgestellt, das Kloster mit seiner Ansprache abzuweisen, ll^.
angepflanzt werden, so ist der Zehnten jährlich den Hoheiten zu bezahlen. Absch. 320, 8 7. ^
Daö Kloster wird mit seinen Ansprüchen abgewiesen. GlaruS will, wenn eS bessere Gründedieselben noch anhören und sü rekvreuclum nehmen. Absch. 328, 8 8.
4. Allgemeines. ^
Art. »Vtt. (1752.) Es wird von Lucerns Gesandtschaft berichtet, daß denStiftungen im Badenergcbiet ihre Capital- und Gültbriefe unter dem Verwände abgelöst "
Schuldner» von den Protestanten Geld unter 5 Procent erheben können. ES wird ^ piesiteinen mvcrläßigcn Bericht einzuholen. Absch. 103, 8 4. ««7. (1753.) Da Voraussicht^") 'nichts auszurichten ist, wird gut befunden, sie dahingestellt sein zu lassen. Absch. 118, 8