Grafschaft Baden 865
!",^""igunq der Zehnten und Gefälle noch ferne ist, so finden Zürich und Bern eS einstweilen unnöthig,
^"suchen des Stiftes zu entsprechen, -ihm die Freiheit der Selbstbercinigung zu bestätigen und die Taxen
^ ^M»>g und Unterschrift der Urbarien zu fixieren. Die glarnerische Gesandtschaft nimmt die Sache aä368, § 16, «S2 (1776.) Man läßt cS beim Abschied von 1754 bewenden.
^379,8 14 ' ^
e. Zehnten, Grundzinse, Novalien.
^ ^lS». <t75y.) Daö Berenastift in Zurzach wciöt nach, daß ihm durch die Bewilligung der AuS«von etliche,, hundert Juchartcn Waldung Abbruch insofern geschehe, als die Bauern ihre Arbeit undss>,,- /^»gcr diesen Ncugrüten zuwenden und ihre andern Güter vernachläßigen. ES stellt deßwegen das"'vchtc ihm nach den drei ersten JahrcSräuben den Zehnten gegen einen Canon zuerkennen.
dich ^ ^ "ber bei der der Neugrütc halber 1763 gemachten Verordnung bewenden mit dem Bemerken, daßdr^^enbcfreiung nicht werde pcrpetuicrt werden, und daß man bei spätem Concessioncn alle Moderation^bc, Absch. 76, 8 15. f ÄS«. (1752.) Während dcS verflossenen Jahrcö hatte sich das Stift
Sache mit einem Mcmoriale an die Stände gewendet. Das nicht ganz klare Begehren wird durch^ ^ "ete des Stifts erläutert. Sie fügen die B^te bei, man möchte keine weitem Ausflockungen erlaube»ch von jenen Stücken, welche ohne hoheitlichen ConsenS auSgcstockt worden, als von denjenigen, welcheerhalten haben, nach Vcrfluß der bestimmten Jahre den Zehnten dem Stifte gegen einen geringen/'lassen. Da die vom Stifte eingegebene Spccification der Stücke nicht deutlich ist, wird der Landvogtder ganzen Grafschaft, wo daö Stift den Zehnten hat, ein Verzcichniß von allen auSgcstocktcn«ufgebroche„c„ Stücken aufnehmen zu lassen, die Besitzer anzufragen, mit wessen Bewilligung und^ ^ Bedingungen die AuSstockung geschehen sei, waö für einm Zehnten oder Canon sie zahlen, und^ ° Ja,,^ die Concession laute. Das Resultat dieser Untersuchung hat er nebst einem Entwurf zunn Ordnung den Ständen einzuschicken. Absch. 106, 8 7. » «SS. (1753.) Der Landvogt
^"'°rial über die Novalien eingesandt. DaS Stift bittet, eS bei seinen Dccimalrcchtcn zu schützen,^"ng nun, daß durch die vermehrten AuSstockungen der Holzmangel zunehme, andrerseits daß dasiich anerbiete, daö, waS von den Novalien abfließe, für die sogenannte Fabrik zu verwenden, wird'S b.j ^ ^»finden «ck ,-ati6ognck.,m in den Abschied genommen- Des bereits auSgestockten Landes halber bleibt^v/'-.^esstvnen und Abschieden; für die Zukunft könnte festgesetzt werden, daß, wenn etwa nach Verfluß^ ^^'"°nsjahrc die Concessionen für die dermale» auSgestockten Stücke Landes von den Ständen verlängert^tks> ueue Ausflockungen und Novalien bewilligt »verde» sollten, die Besitzer jcwcilcn den
°^"'Uch entrichten sollen; zwei Drittthcile davon sollen dann dem Stifte gehören, ein Dritttheil dem^ ta. ft" H""den der Stände abgeliefert werden. Absch. 120, 8 12. » «S«i. (1754.) Obiger Vorschlag8 ,^""t; die Stände behalten sich jedoch vor, künftig nölhig scheinende Dispositionen zu treffen. Absch.
^ <t. Kirchensabrik.
^hcis (1759.) Um der Kirchensabrik, welche durch viele Ausgaben heruntergekommen war, wieder^ das Stift die regierenden Orte als Mitcollatorcn, zu den zwei bisher bestandenen Carenzjahren
^"SUfügcn zu dürfen. Da der Cardinal Bischof zu Constanz als Mitcollator dessen zufrieden ist,
^ >>,s^. bas Spndicat die Einwilligung dazu. Absch. 193, 8 22. » «S». (1760.) Obigem Ansuchen
""""'«gemäß entsprochen mit dem Zusatz, baß der Landvogt mit dem Cardinal Bischof von Constanz
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