864 Grafschaft Baden.
gefreite Eidgenossen und Burger aus den fünf katholischen Orten zu den Canonicaten gewähltZukunft nach der landSfriedmäßigen Alternative verfahre» werde, und Zug fügt bei, daß die vergangene»dem LandSfriedeu nicht nachtheilig sein sollen. Die Gesandten der die Grafschaft Baden regierenden Orkdaß sie den LandSfricden in allen Theilcn beobachten und über Viesen Punkt eine Verfügung treffen ^welche dessen Verlangen und dem Landsfrieden in Beziehung auf Vergangenheit und Zukunft cnkpn'DaS Geschäft soll nach der Meinung der übrigen Gesandten künftig aus dem Abschied lalknbehält sich seine Rechte und seine Uebung vor. Absch. 250, 8 3t. » äläläl. (1765.) Da dievacanten Chorherrcnstellen an eidgenössische katholische Unterthanen vergeben worden sind und ^ ' hescftvorschreibt, daß von zwei Plätzen der eine von Burgern oder Landleuten aus den fünf katholischen ^,ga»ßwerden soll, so wird verordnet, daß zu den zwei künftigen v-lcanten Canonicaten niemand andershaben soll, als Burger und Landlcute aus jenen fünf Ständen; nachher finde dann wieder dienach dem Landsfrieden statt. Von den Prätendenten sind Attestate ihres Herkommens und ^tanbringen. Der Gesandte von katholisch GlaruS behält sich vor, daß die gefreiten katholischenGlaruS zu den fünf Orten gezählt werden, zumal da sie einem mitregierendcn Orte angehörenübrigen Gesandtschaften reservieren ihren Ständen die denselben zukommenden Rechte lind al'I?
Uebung. Absch. 255, 8 t3.
b. Bereinig»»«;«! echt des Stifts. Ms ^
Art. (1750.) Das Verenastift zu Zurzach spricht, gestützt auf einen Brief von ^ci»^
von ihm selbst errichteten und von den Landvögten corroboricrtcn Urbanen von 1606, 1661, M'
von 1743, das zwar von der Grafschaftscanzlei gemacht ist, aber eine Reservation der Rechtehält, daS Recht an, die Bereinigung seiner im Amt Baden liegenden Gefälle selbst vornehmen zu ^an die Landescanzlei gebunden zu sein. Dem Stifte wird die Bewilligung crtheilt, an einem Ork ^mit einer solchen Bereinigung zu machen in der Hoffnung, daß wegen künftiger Bereinigungenmit dem Stifte sich vergleichen werde. Absch. 76, 8 14. » (1751.) Das Stift wiederholtsl^
und legt eine Probe einer selbst gemachten Bereinigung vor mit dem Versprechen, wegen derkünftig mit der Canzlei abfinden zu wollen. Dem Stifte wirb gestattet, die Bereinigung „nutk I sg,gender Tragerrödel" zu Ende zu führen. Wie eö aber in Zukunft mit diesen Bereinigungen ^ ^jiob sie nach neuer oder alter Manier zu vollziehen seien, und waS der Taxen halber festzusetzen k», ^einem Memorial deö Landschreibcrs den Hoheiten zur Dclibcration hinterbracht. Absch. 86, 8(1752.) Landvogt und Landschrciber berichten, daß in Betreff der Bereinigung von Seite -gütlich verglichen worden sei. Die Gesandten lassen es dabei bewenden, behalten aber wegen u' ^ Aienigungen die hoheitliche Disposition vor. Absch. 106, 8 17. >> Ää18. (1753.) DaS Stift ^,gch^möchten ihm daS Instrument von 1565 und die darin enthaltene Freiheit, die im Amt ^udcn k» Mhe>>^'den Grundzinse, Gefälle und Güter selbst zu bereinigen, bestätigen. Eö macht sich in dieiem ^
wegen ver Gebühr für Besieglung und Unterschriften mit dem Landvogr und der Canzlei sich (1'^
Ansuchen wird »6 refei-eacium et ratillcanäum in den Abschied genommen. Absch. 120, ^ ^ ^
Die regierenden Stände ertheilen die Ratification, behalten sich jedoch die nöthig scheinenden Dup ^die Zukunft vor. Absch. 132, 8 11. » "SO. (1774.) DaS Stift kommt mit dem Ansuchen c>u^die bis dahin von der Willkür abHangenden Gebühren für die Bereinigungen finert werden- ^ ^ Ar»"wird »cl iusti-uvllüum in den Abschied genommen. Absch. 361, 8 13. ss (177d)