Grafschaft Baden. 863
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«»iß. . "p der Prior persönlich dabei anwesend zu sei» braucht. So oft ein neuer Prior erwählt wird,tiy^be um diese Gnade anhalten. Absch. 204, 8 lt. jj 4SS (176t.) Zürich und Glarus wollenilchatten, künftig nicht persönlich zu erscheinen; Bern hält es aber für zweckmäßiger, daß es beim^ Diese instructionSmäßigen Eröffnungen werden den Hoheiten hinterbracht. Absch. 211, 8 6. jj^iese Prior schickt, weil er selbst wegen Unpäßlichkeit nicht erscheinen kann, die Rechnung ein.
d?c>/ ^"^'"igt. Es wird aber gut befunden, daß künftig der Prior selbst vor der Sitzung erscheine,^ler triftige Gründe verhindert ist, 'persönlich zu erscheinen, die Rechnung durch den ältesten
setzen iasse. Absch. 220, 8 7. jj 4»7. (1763.) Der Prior dcS Klosters legt persönlich dievon Johanni t762 bis 1763 ab. Absch. 230, 8 8. 4»«. (1774.) Das Obervogteiamt^"glich ^ Judicatur über das Eriminale im Gottcshause an (es waren zwei Dienstboten desselbenAmtmann zu Baden eingezogen worden). Der Amtmann beruft sich auf den Abschied von»»>> djc Hohcjtm sich das Recht zueignen, nicht nur die Kastvogtei, sondern auch die Judicatur
^ davon abhängt, über dieses Kloster auszuüben. Es wird dem Amtmann aufgetragen, die Ver-
und daS Resultat seiner Untersuchung den Ständen mitzuthcilcn, damit dem Bischof von^ Ansprüche geantwortet werden könne. Absch. 361, 8 12. 4»». (1775.) In Beziehung
^ ^dervogteiamt zu Klingnatl angesprochene Judicatur innerhalb der Klostermaucrn weist Zürich^ d»K 1"^ ^^^) der damalige Prior von den regierenden Ständen einen Freiheitsbrief erhalten habe,innerhalb seiner Mauern von niemand anverm, als unmittelbar von der Hoheit und demsolle, sondern daß auch der Bischof von Constanz bei der 1720 mit Einwilligung der^t»m Kloster vorgenommenen Aenderung eben dieses Recht oder daS jus ackvocatim feierlichst
d ^ ^ ^'-^i'chaltcn habe. Ferner sei es juris pudlici und canonici, daß, wem daö jus ackvocsliW zu-^v» s "' ^ Judicatur zustehe; beide bleiben so lange mit einander verbunden, bis das Klösterlein.^gewunden haben wird. Bern und GlaruS schließen sich an. Dem Bischof sollen diese^H'theilt werden, wenn er ferner diese Sache in Anregung bringt. Absch. 368, 8 15.
b. Aerenastift zu Zurzach.
Verleihung der Canoniccite.
^^iuil ' U746.) In Folge der auf der gemcineidgenösstschen Tagsatzung zur Sprache gebrachtensich bei Verleihungen von Pfarrpfründcn eingeschlichen haben, wird von Zürich darauflhg z! bei Verleihung der zurzachischcn Canonicatc die ehemals hochobrigkeitlich bestimmte Honoranz"icht überschritten werden solle, und daß jede weitere Verehrung an den Landvogt oder die^ zu '"^lasten Berns Gesandtschaft ist instruiert, mit den andern Orten eine billige Verord-
^ Claras, die Vorschlage anzuhöre» und zu referieren. Unter solchen Umständen^ des ^ ^'^udtcn die Sache ihren Obern zur Disposition, sind aber der Ansicht, daß die HonoranzGeldwcrths im Vergleich mit früher» Zeiten höher als auf 100 Ducaten angesetzt werden8 9. »41. (1747.) Zürich und Bern setzen einer alten Ordnung gemäß die Honoranzsiii,x Canonicatö in Zurzach auf 100 Ducaten fest. Glarus tritt nicht bei und bezieht sich
i ^ ^>l (Absch. 39, k.) gegebene Erklärung. Absch. 42, 8 5. jj 442. (1764.) Schwyz
> ' ^ möchten keine neu Naturalisierten zu den Canonicatc» promoviert werden. Man läßt es
^chgfl Disposition dcS Landöfricdenö bewenden. Absch. 240, 8 38. 44». (1765.) Uri's Ge-^sinet, haß ^ Herren und Obern Obiges so verstehen, daß bei den zwei nächsten Bacanzeu