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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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862
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8<i? Grafschaft Baden,

daß eS durch die bewilligte Ausstockung von Waldung zu Schaden komme, und stellt das Ansuchen- "iai^ ^ihm nach den drei ersten JahreSräuben den Zehnten gegen einen Canon zuerkennen. Man läßt cSNeugrütS halber 1763 gemachten Verordnung bewenden mit dem Bemerken, daß diese ZehntenlusN ^werde perpctuierl werden, und daß man bei spätem Concessioncn alle Moderation werde eintreten "'I ^ ,i>76, § 15. jj ä >27. (1751.) Auf das wiederholte Ansuchen desselben, ihm die Ablegung der ^erlassen, wird gut befunden, cS bei dem bisherigen Herkommen verbleiben zu lassen. Absch- 86, » ^(1752.) ES hatte sich im September 1751 eine Gesellschaft aus einer Räuberbande in die Kirchegeflüchtet und war dem Landvogt auf dessen Requisition nicht ausgeliefert, sondern noch zuvom Kloster unterstützt worden. Der Landvogt hatte dem Kloster wegen dessen despektierlichendie Hoheiten, der verübten Insolenzen, der ungeziemenden Redensarten und des höhnischen Trotzt ^ ^ ^von 100 NLd'or auferlegt. Diese Buße wird nun auf das Fürwort dcS Bischofs von ^

Prälaten von St. Blasien auf die Hälfte heruntergesetzt. Die über diesen Handel aufgelaufene" >daS Kloster zu bezahlen. Der Gesandte von katholisch Glaruö will das Angehörte seinen g"- ^

Obern hinterbringen. Absch, 106, 8 18. jj A2N. (1753.) Zur Beilegung dcS laW'^

folgende zwei Projecte in den Abschied genommen: 1) Dem Kloster Sion sind die 50 NLd'or na üzurückzustellen. Zwei vom Landvogt zu bezeichnende Personen, welche die meisten Erccssc begangenvor den Landvogt beschicken werden und vor demselben zu Händen deS Prälaten von St. Blasien(welchem Acte ein Abgeordneter von St. Blasien beiwohnen könne), und um Ucbernahmc der Ka ^v?e!(Der Prälat soll diese Abbitte annehmen und die Kosten übertragen. Der Prior von Sion batzu berichten, ob der Prälat diesen Vorschlag annehme. Oder aber: 2) Das Kloster Sion wird n>^ ^ ^mit seinen Klagen und Demonstrationen angehört und die Untersuchung beginnt neuerdings, i» ^sa"^^dem Wege Rechtens abgesprochen wird, — Beide Projecte werden den Hoheiten vorgelegt. D" ^ ^ qhäBerns erklärt, daß ihr Stand diese Sache als eine abgemachte angeschen habe; daS Angebörü' ^

ihren gn. Herren hinterbringen, Absch, 120, 8 19. äl»<». <1754.) Der Prior bittet umBuße und wird durch den Bischof von Konstanz, die katholischen Stände und den Abt von ^6 ^ ^scheh''^stützt. In Folge dessen wird folgendes Project »<l rgtilicancliin, genommen: Es bleibt bei der bcrelAbtragung der Kosten. Die Buße von 50 neuen Louisd'or wird gänzlich erlassen und rcf""^ ^ Pr>^klingnauischen Wächter, welche am ausgclässensten sich gezeigt, haben beim Landvogt imAbbitte zu thun. Die Stände haben ihre Ansichten darüber Zürich mitzuthcilen. Erfolgt du ^

so soll dieser Beschluß den katholischen Orten mit dem Bemerken mitgetheilt werden,

Beweis der Achtung sei, mit welcher man ihre Empfehlung aufgenommen habe. Letzteres wird a ^ ^i>>genommen. Absch. 132, 8 23. (1757.) Das Kloster bittet, man möchte ihm, »m ^

zu mindern, die RcchnungSablegung erlasse», wogegen es aber die jährliche Gebühr bezahlen (>^

suchen wird zur Disposition der Obrigkeiten in de» Abschied genommen. Absch. 174, 8 ^ ^ DasRcchnungSabnahme, Obigem Ansuchen wird nicht willfahrt. Absch. 184, 8 11 jj gtfd'^

bittet, man möchte, damit der Prior nicht gcnöthigt-sei sich länger in Baden aufzuhalten,die Rechnung zu Ersparunq der Kosten den einzelnen Gesandten in Privataudicnzen vorzulcgu^ ^ ^ ^wird all rvkei'»?r,(Zum genommen, Absch. 193, 8 12. Ältäl. (1760.) Unter RatifieatioilSvor e ^ ^dermaligen Prior gestattet, die Rechnung den Gesandtschaften in Privataudicnzen vorzulegl" vcr^'gewohnte Rechnungögeld zu entrichten; die Rechnung selbst ist aber dennoch in gemeinsamer ^>9