Grafschaft Baden, 861
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dt, ^ verletzten Kirchenimmunität finden die Gesandten der katholischen Orte für gut, das Resultatbadischcn Syndicate stattgcfundencn Berathung abzuwarten. Bleibt eS länger aus, so wirdllg ^ Namen der katholischen Orte um Mittheilung desselben anzusuchen. Absch. 125, 8 3. jj
^ ^ Die Gesandtschaft Lucerns fragt an, was eS mit dem die Kirchenimmunität im Badenergcbiet'"Mandat, das dem LandSfriedcn zu nahe trete, für eine Bewandtniß habe, ferner mit dem, was sichund Lcngnau zugetragen habe, und was dcßhalb beschlossen worden sei, Zürich und BernMandat suspendiert und die Angelegenheit wegen Sion auf nächstes badischcS^de„ ^ daß der Bischof zu Constanz hinsichtlich der Angelegenheit zu Lcngnau zufrieden gestellt
^ ^ erklären aber, daß man dem Landösrieden itie zu nahe getreten sei. Die übrigen Gesandten^ aus ^^^lnlung dessen an, was zu Baden werde verfügt werden, und sprechen die zuversichtliche Hoff-^ in'' der LandSfriedcn nicht werde verletzt werden, Absch, 129, 8 30, ss Ä2tt. (1754.) Zug bringtin ' ^"^si^ict publicierte Mandat, das der Kirchenimmunität zu nahe trete, zur Sprache. Da aber^^'lsamcr Sitzung geredet werden wird, so wird in der Conferenz der katholischen Stände davon^0, 8 13. sj Ä21 (1770.) Ein Vagabund, welcher zu Kaiserstuhl aus dem Markte'vnro ^ Kirche daselbst sich geflüchtet hatte und vom Pfarrer in die Freiheit aufgenommen worden^^chasi demselben trotz den Aufforderungen des vom Aintsstatthalter abgeschickten UntcrvogtS der^cht w Präcognitionöverhör herausgegeben, und mußte durch eine bürgerliche Wache längere Zeit
^"dlich erklärte der Obervogt von Kaiserstuhl, der Ucbelthäter könne zum Verhör gezogen^ »u» ' ^ greifen, noch seine Glieder verstümmeln wolle. Der Untervogt begicbt
^ ^ ^^^rag des Syndicats nach Kaiscrstuhl und nimmt, ohne den von ihm verlangten Revers, daß^r, " 'uchlS am Leben und an den Gliedern geschehen solle, unterschrieben zu haben, daö Verhör
^ Hergang dieses Vorfalls wird zur Belehrung für zukünftige Fälle dem Abschied beigelegt.^ 1l7z ^ ^ (1771.) Die Bewachung dieses fremden Vagabunden in der Kirche von Kaiserstuhl
^ki>s ^ Kosten verursacht. An diese hat der Bischof von Constanz der dortigen Bürgerschaft
baar bezahlt. Da nun die Stadt Kaiserstuhl nur auf den Befehl der drei regierenden Orte^>ktt « ^ beschlossen, ihr den Rest zu ersetzen. Die Gesandtschaft von GlaruS, ohne Instruction,be- ^ ^ (1772.) Zürich und Bern haben ihren Antheil (292 Gld. 6'/, Krz.)
GlaruS den seinigen (83 Gld. 27 Krz.) noch nicht. Absch. 337, 8 7.
27. Stifte nnd Klöster.
sAcht Orte: Art. 112. 1«; katholische Orte: Art. 1Kb. 167.)a. Bcnedicttnerkloster Sion.
(1744-1777.) Abnahme der Klosterrechnung. ' Absch. 8, 89; 22, 8 7; 31, 8 5; 42,AU ^ 76, 8 2; 86, 8 12; 106, 8 2; 120, 8 9; 132, 8 17; 147, 8 9; 160, 8 6; 193,^ 8 ll'- 2"' 8 6; 220, 8 7; 230, 8 8; 243, 8 10; 255, 8 6; 270, 8 7; 281, 8 6; 294, 8 >0;
4l>5. ' 8 11; 3Z8, 5 i7; ZZ7, z g; 3^7, y g; 3^1, z H; 368, 8 14; 379, 8 13; 395, 8 14.^ Ach», ^ wird in daS Ansuchen deö Klosters eingewilligt, daß ntan ihm erlassen möchte, jedesUnd'!!"? Zulegen, jedoch unter der Bedingung, daß eS jährlich das gewohnte RecognitionSgeld ent-^ doch . ^ bei, Ständen jcweilen überlassen ist,-die Rechnung zu fordern. Diese Einwilligung bedarf^ ^otifieativn der Stände. Absch. 76, 8 2. jj Ä2«. (1750.) Das Kloster Sion stellt vor,