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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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859
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Grafschaft Baden. 859

^ Ä

^ ^ drei Jahren namhaft gesteigerten AdmodiationScanonS. Absch. 328, 8 15. II 4lN2. (1775.)^likß, ^>ie Weg- und namentlich die Brückengelder in der Grafschaft möglichst zu verringern. Zürich

sofern an, als cS diese Weg- und Brückengelder nicht über den für dieselben angesetzten Terminsondern sie dann gänzlich abschaffen, nur im Nothfall heruntersetzen will. Absch. 368, § 8. IIBern schließt sich der Erklärung von Zürich an. Absch. 379, 8 7.^ m. Geleit zu Klingnau und Mellingen.

^^75.) Schwvz und Zug beschweren sich den regierenden Ständen gegenüber, daß von^ welche zu Rheinau Getreide kaufen, ein doppeltes Geleitc, eines zu Klingnau und eines

^ wech! " Hardert werde. Die Gesandten der regierenden Stände versichern, daß die Sache werde unter-seiberichten, daß einstweilen zu Mellingen von dem Getreide, das schon zu Klingnau „vergleitet"weites Geleite bis Austrag der Sache werde erhoben, sondern daß dasselbe bloS werde notiert^ sich , ^ t9. II 4l«S. (1775.) Die Sache wird von den regierenden Ständen untersucht. ES

^ ^cn die Grafschaft Baden und die untern freien Acmter von Alters her zwei verschiedene^lkr» ^ daß für jedes ein besonderes Geleit zu bezahlen sei, für Baden zu Klingnau, für die^ ^>4/" ^^ier zu Mellingen. Ein in diesem Sinne abgefaßtes Schreiben an Schwyz und Zug wird^ ^'"Ü^egt. Absch. 368, § 22. H Älttt. (1776.) Schwpz und Zug wiederholen und begründen

^ tzx,-,. Die Gesandten der die Grafschaft Baden regierenden Stände weisen nach, daß schon unter

xch Oesterreich, obgleich die Grafschaft und das Amt unter ebendemselben Landesherr« gestan-^nig

^ Ec>. sondern auf Mchrschatz gekaufte, welche nirgends von Zoll und Geleit befreit seien, und

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^»>als iÄelcit bestanden habe, und aus einem Schuldinstrument von 1403 hervorgehe, daß Mcllin-GelcitSstadt wie Baden gewesen sei. Die zu Klingnau gekauften Früchte endlich seien

°l» (h^," unter den früchern GcleitSmänitcr» bezahlt worden. Absch. 378, 8 24. H (1776.)

^ Gld"gestattet, die seit zwei Jahren notierten, aber nicht bezahlten Geleite im Betragez" ^Ndc„ " ^^kunz von der ganzen schuldigen GcleitSgebühr einstweilen abzuziehen. Zugleich wird"»und <z>' ^ Mellingen von jedermann das Geleit baue bezogen werden soll. In einem von

8 ig, uoch zu genehmigenden Schreiben soll dicß Schwyz und Zug notificiert werden. Absch.

Weg« und Brückengeld zu Tägerfelden.t ^ Und (s<76.) Die Gemeinde Tägerfelden kommt mit dem Ansuchen ein, ihr daS 1771 bewilligte!t »s, ^^'Ugeld zu verlängern. In Berücksichtigung der bedrängten Umstände dieser Gemeinde, wird,vor bihljch diese Weg-und Brückengelder abzuschaffen oder wenigstens zu verringern instruiert ist, den^ 3?g ^^llagen, dasselbe um einen Drittel herunterzusetzen und den Bezug auf sechs Jahre zu verlängern.' ä. II 4lN». (1777.) Das Weg- und Brückengeld wird der Gemeinde wieder auf u'chö Jahre^ ist ^ ^ oincn Drittel heruntergesetzt; »ach Vcrsluß der sechs Jahre hört es dann auf. Der Er«^ ^ddvo "andern Zwecke, als zur Tilgung der Schulden anzuwenden; deßwegeu hat die Gemeinde^ Ehrlich darüber Rechnung abzulegen. Absch. 395, 8 9.

^ ' LS. Bergwerke.

Vrz ick 747.) Freiherr Hurter von Schaffhausen sucht um Bewilligung an, in der Grafschaftstrabcn, und bietet den Ständen eine größere Rccognition und den Arbeitern einen größer»