858 Grafschaft Baden.
Pacht«
mung einsenden. Absch. 270, K 6. j> (1767.) Dem Kloster wird die Schließung der Brückt zur ^ ^
zeit bewilligt; die Gitter sollen aber von Holz sein; daS Kloster hat einen Mann aus seine r>>
stellen, der, ohne etwas dasür zu beziehen, zu jeder Zeit der Nacht jedem, der die BrückeGitter öffnet. Absch. 281, 8 11. » 3Mi. (1767.) Das Project wegen des Brückenzolls ^.Mc»Zwischen den Gemeinden Urdorf, Dielikon und den Berghöfen, welche in den Niedern Gerichten vo»liegen, einerseits und dem Kloster Wettingcn andrerseits, wird des Brückenzolls halber ein Vergleichgebracht. — Abgeordnete der Stadt Baden und dcS Klosters Wettingen ersuchen vas Syndicat j>Ü
Hand einen Spruch zu thun, wie in den nächsten zehn Jahren beide in Beziehung auf daS Vr» ^ ^gegeneinander zu verhalten haben. Der Spruch lautet: 1) Alle Verburgerten der Stadt Bade», ^ ^ B?zu Pferd, sollen die Brücke passieren können, olnic Brückengeld zu bezahlen. 2) Alle Kutscha, ^Fuhrwerke von der Stadt Baden haben hingegen dasselbe nach der genehmigten Tariffa zu bezahle»
Vergleich soll nur zehn Jahre dauern, und nach Vcrfluß dieser Zeit sollen die Rechte jedes s
Kraft trete». Absch. 281, 8 12. jj (1776.) Da die zehn Jahre, aus welche dem Ol
Brückengeld bewilligt worden, l777 zu Ende gehen, trägt Zürich darauf an, dasselbe herunterzuGesandten von Bern und GlaruS sind zwar ohne Instruction, sprechen sich .aber laut ihrerdafür ans, daß alle Wege und Brückengelder in der Grafschaft, wenn nicht gänzlich aufgehoben, ^ „jchlverringert werden sollen. Abgeordnete des Gotteshauses weisen nach, daß der Ertrag des Brückunl ^ ^die Hälfte der Zinsen von dem auf den Bau der Brücke verwendeten Capital betrage, und bittu ^längerung des Bezuges. Das Ansuchen wird sck rvtorvnclum genommen; das Gotteshaus (1?^
über den Bau der Brücke dem Landvogt zu Händen der Stände einzugeben. Absch. 379, 8 3. !! ' ^ >r^Da der Termin, bis auf welchen der Bezug deö Brückengeldes bewilligt worden ist, zu ^.. SchillZürich dasselbe wiederum ans zehn Jahre conccdicren, aber daß statt 3 Lucernerschilling fortanvom Pferde bezogen werden sollen. Bern will nur die Hälfte deS bisher bezogenen bewilligen. ^ ^sich dahin, den Hoheiten vorzuschlagen, einstweilen das Brückengeld auf 2 Zürichschilling vomDas Gotteshaus hat den Zugang zur Brücke von Dictikon her sicher zu stellen. Absch. 395, 8 ' -
k. Geleit zu Zurzach. , ^ ^jrd ^
Art. (1769.) In Folge eingegangener Beschwerden wegen des Bezugs deö Gelutc ^
GcleitSmann folgende Weisung gegeben: 1) Derselbe ist nicht befugt, von allen Früchten, v'cl ^ ^.j,hinauf nach Kaiserstuhl und weiter fahren, sobald sie in seinen GeleitSbezirk gekommenfordern, sondern er hat eS nur von denjenigen zu beziehen, welche in'S Land treten und zu»'
werden. 2) Derjenige Wein, welcher über den Rhein denen von Zurzach zu eigenem Gebrauch ^ ^schenken an ihre Gäste während des Marktes zugeführt wird, ist nach den 1727 und < 728 Z" "OrtSstimmen frei vom Geleite. 3) Von den von der Messe abgeführten und auf dieselbe a» c» ^ ^ >'eü'^ren darf nach alter Uebung ebenfalls kein Geleit bezogen werden. Diese Bestimmungen zzi), ^
ckum genommen. Absch. 309, 8 19. jj (1770.) Obige Verordnung wird genehmigt. ^
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Art. Ättl. (1771.) Die Geleitöbcsteher von Wurmlingen, Zurzach, Klingnau und ^ ^Betracht der überall verhängten Sperre und der dadurch verminderten Zahl der Gütcrfuhren >» ^ >vc't^^>um einen Nachlaß des jährlichen GeleitcanonS ein. Die GelcitSlcute von Klingnau und vct^'
ihrem Begehren abgewiesen, den beiden andern wird der Canon für dieses Jahr um einen