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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grasschaft Baden. 837

Zugleich stellen daö St. Vcrenastift und die Gemeinde Zurzach das Ansuchen, sie, wenn in^iß ^ dieics WcggeldcS eingewilligt werde, daran participieren zu lassen, da ihnen ein weit größererd ^ unterhalten obliege. DaS Oberamt erhält den Auftrag, die Sache zu untersuchen und daslyj Nel>- ^^üuden einzuschicken. Absch. 361, § 7. » »88. (1775.) Die Gemeinden Ricthcim und Cob-k'cm Stifte und der Gemeinde Zurzach werden mit ihrem Ansuchen abgewiesen. Absch. 368, 8 9.H ^ - e. Geleit zu Baden.

(1751.) De», Gelcitömann Bernhard Waymann zu Baden werden, da er eine merkliche Ab-^ schrei, nachgewiesen hat, von der dermalen verfallenen Zahlung 85 Gldn. nachgelassen. Absch. l32, §19.

k. Fahrgeld über Rhein und Aare,eine Gleichförmigkeit im Fahrgelde über den Rhein und die Aare zu Zurzach,^'"lluau herzustellen, wird eine vom Landvogte entworfene Fahrordnung genehmigt und durchbekannt gemacht. Absch. 201, § 4.

^ F. Weggeld auf der Straße von Baden nach Kaiserstuhl.

(1761.) Die Stadt Baden sucht um Concession eines WeggcldeS auf der Straße von Baden^ße ^ für eine gewisse Zeit an, um für die für sie unerschwinglichen Kosten der Anlegung dieser^'ischädigung zu erhalten. Die Stadt wird angewiesen, ihr Ansuchen den Ständen selbst ein-^bsch. Z4Z, g g

^ k. Weggeld zu Baden.

(1765.) Der Stadt Baden wird zur Erleichterung für ihre wegen Erstellung der Straßen^bn Weggcld von allen durch die Stadt gehenden Kutschen, Lasten, Wägen, Pferden unter^ingungcn concedicrt: 1) Dasselbe ist dermalen auf zwanzig Jahre bewilligt; 2) diejenigen Gc,?l>n/ Straßenbau ihre Arbeit beigetragen, auch die allernächst gelegenen Orte, sowie diejenigen,

^ld Pstichten halber diesen Weg passieren, bezahlen für sich und das, was sie mit sich führen, kein

'^^"^wenig die Badgästc mit ihren Hardes, die zurückkehrenden nichtbeladcnen Kutschen, Wägen,bcsi>"^^' bie Stadt Baden ist verpflichtet, den Weg nach Kasserstuhl und die Straße nach Wct-^ 1>bbli vollenden und alle ihre Straßen in gutem Stand zu erhalten. Ein Mandat darüber

^bsch. 255, § 10. si »»». (1766.) Die Gesandte» von Zürich ziehen Ausschüsse des Ma-!ur Verantwortung, ob mit ihrem Willen den Bürgern von Zürich, welche nach Baden/ ^°ge>/^ ö" gebrauchen oder einen Besuch zu machen, das Weggcld zuwider dem hoheitlichen Man-^»dc. Die Ausschüsse verneinen dicß, glauben aber ein Recht zu haben, dasselbe von denen zusich ^ Zurzach über Baden nach Zürich reisen; ihrem Zöllner wollen sie aber den Befehl er-''"nge an das Mandat zu halten. Absch. 270, 8 25.

Hsst 3, u Brückengeld zu Dettingen.

Daö Kloster Wettingcn kommt mit dem Ansuchen ein, ihm in Betracht der größer,,^ verursacht habe, und der ihm bevorstehenden kostbaren Bauten ein

Zu v/s', ^""^igen und ihm zur Abhaltung des Gesindels zu gestatten, des NachtS die Brücke durch einin welchem Falle es dafür sorgen werde, daß dasselbe zu einer von den Hoheiten zu be-^us gcöffnct, auch des NachtS denjenigen aufgeschlossen werde, welche darüber gehen

^ ^rückcngcld wird vorläufig auf zehn Jahre nach einem zu ratificiercnden Projcct bewilligt, das^ Schließung der Brücke der Disposition der Hoheiten überlassen. GlaruS will seine Beistim-

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