856 Grasschaft Baden.
terö Steiger übergeben. Absch. 184, 8 4. »77. (1759.) Der unterdessen eingenommenedie abgehaltene Conferenz bestimmen die Gesandten nur um so mehr, die bereits gemachten Vorstellungen^ ^Bezug des Zolles und Satisfaction für die verübten Gcwaltthätigkeiten nachdrücklich zu wiederholen ^Aufhebung des Arrests zu verlangen. Die Angehörigen der Grafschaft werden ermahnt, beim Hu'"die eidgenössische Hälfte des Rheins zu brauchen. Absch. 193, 8 3. ß »7«. (1760.) Von der vord^ ^chischen Repräsentationskammer ist auf obiges Schreiben keine Antwort eingekommen. Da aberwegen Bezug dieses Zolles keine Beschwerde laut geworden ist, so läßt man diese Sache einstwcDem Johann Baptist Kuhn, der bei diesem Handel unschuldiger Weise in Unkosten von 200 ^worden ist, werden unter RatificationSvorbehalt an dieselben 100 Gulden zuerkannt. Absch. 204, 8 ^ .^li(1761.) Da keine neuen Beschwerden ciukommen, so läßt man die Sache ruhen. Den Landesange ^zu insinuieren, daß sie die Rheinfahrt auf eidgenössischer Seite offen behalten und gebrauchen. Dc»>der Landvogt die 100 Gulden Entschädigung ausbezahlen. Absch. 211, 8 5.
c. Weggeld auf der Straße um den Zurzacherberg. de»^'
Art. »8tt (1751.) Um die Gemeinden Zurzach und Tägerfelden für die auf die Straße ^,g'i l>ckzacherberg (S. Art. 296) verwandten Kosten zu entschädigen, hatte der Landvogt in Folge der Ucbw ^ ^Stände bereits ein Mandat publiciert, welches die Ansätze dieses gestatteten Wcggeldcs enthält undschiede beigelegt wird. Er erhält den Auftrag, künftiges Jahr eine Rechnung über den Jahrcscrtragvorzulegen, damit dann die Dauer dieses Weggeldcs bestimmt werden könne. Absch. 86, 8 2. !! 'Der Landvogt berichtet, daß das Weggeld auf dieser Straße nach Abzug der Bezugs- und a» ^ A268 Gld. 8 Krz. im letzten Jahre betragen habe, von denen die Hälfte Zurzach, die andere ^ ^meinden Tägerfelden, Endingen, Würenlingen, Bäbikon, Baldingen und Vogelsang zufalle. 2" ^5^wird beschlossen, dieses Weggeld noch zwanzig Jahre bestehen zu lassen. Absch. 106, 8 3. !! ^ »or>g^Der Landvogt berichtet, daß das Weggeld auch dieses Jahr bezogen worden sei. Man läßt cöAbschied bewenden. Absch. 120, 8 2.
ck. Weggeld auf der Straße von Coblenz nach Zurzach. ,vel^ ^
Art. »8». (1753.) Um die Gemeinden Coblenz und Rietheim für die Kosten zu entichä^g"^^gell^auf die neu angelegte Straße von Coblenz nach Zurzach verwendet hatten, wird die Errichtung einebewilligt und zwar so, daß das bisher auf der Zurzacherstraße bezogene auch auf dieser neuenwerden soll. DaS künftige Spndicat wird dann nach vorgelegter Rechnung die Taren und dieWeggeldes festsetzen. Absch. 120, 8 3. »8äl. (1754.) Zürich trägt darauf an, den g^eu"'^'' t n'>U^ein Weggcld auf zwanzig Jahre zu gestatten, wie eö den Gemeinden Zurzach und Tägerfelden xteNsei, jedoch unter der Bedingung, daß sie die Straße in gutem Stand zu erhalten haben. D"
Bern und Glaruö nehmen den Antrag all raktwenckum. Absch. 132, 8 4. H »83.
GlaruS erklären, daß sie den beiden Gemeinden den Bezug eines Weggeldcö unter denselben l.lß'
welche Zurzach und Tägerfelden vorgeschrieben worden seien, auf zwanzig Jahre gestatten wollu'- ^.1^'das Weggeld einstweilen von diesen Gemeinden beziehen, gicbt aber noch keine definitive Erklärung '
8 18. »8«. (1756.) Bern giebt seine Ratification. Der Landvogt hat auS dem von den ^ ^machenden Dreiervorschlag einen Einzieher deö WeggeldeS zu bestellen. Die zwanzig Jahre fim " i>e»zu rechnen. Absch. 160, 8 14. »87. (1774.) Die Gemeinden Rietheim und Coblenz luttt", ^ MBezug des WeggeldeS noch um einige Zeit zu verlängern, da sie in Folge des Straßenbaues »o