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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Rheinthal. 749

abgestanden sei. Da eS sich nun nur noch um die ziemlich'großen Kosten handelt, welche, bcrricd in dieser Sache gehabt hat, so wird der Gesandte Jnncrrhvdens ersucht, dahin zu wirken,

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Jnncrrhoden, daß im Lause des Jahres eine Erkanntniß ergangen sei, deren jeder Land-bedienen habe, „daß nämlich, wenn Gräser im Hos Obcrricd die Hofsgenossen von einanderwas bis auf hcunt von erjagten Gräsern im Hof verkauft, sollen sie, bis selbe in oder äußertwerden, ferners mögen nutzen. Wann aber von dato an Gräser von der Alp Sentis in'^ds, ^ dem Hof Oberried eines oder mehrere versetzet, verwendet und verkauft wurden oder einer unsrer,l>n^ '^wrigen Person kauf- oder erböwcise zufielen, solle laut althabenvcn Recht- und GerechtigkeitenLandmann freistehen, es als ein in unscrm Land liegendes Gut alSdann zu ziehen, jedoch°!>lhe„ .^""iuthun, daß cS kein Landmann für sich selbften ohne Wissen der h. Landesobrigkeit solle voll-Eist,' ^ ^blezeit mit Vorwisscn derosclbcn, als competierlichen Richters, alle im Land liegende Gräser"^ssen beschehcn, damit die rechtmäßige Ordnung und der dabei in Acht zu nehmende Respect^ ^kcit ununterbrochen bestmöglichst beibehalten werde." Ferner sei neuerdings bestätigt worden, daß^ Tel ^w'bändcrung in den genannten Gräsern vor sich gegangen sei, dieselbe angegeben werden müsse.H°s Dh , " klangt, daß dieß zu seiner Legitimation dem Abschiede beigesetzt werde; übrigens werde derOber ^ winen, Stande jederzeit empfohlen sein. Die übrigen Gesandten hoffen, daß diese Erkanntniß^ ^ keinen Anlaß zu Beschwerden geben werde. Absch. 344, 36. jj A23. (1774.) Die An-der ^>lP Lentis fällt aus dem Abschiede. Absch. 358, 8 63. j> Ä24. (1775.) Dersich wegen des gegen die Verordnung von 1772 erfolgten ZugcS der Alp SentiS bei den^ die ^Der Gesandte Jnnerrhodenö eröffnet nun, daß sein Stand schon zu Ansang seiner Frei-^ ^berrlichc Verordnung gemacht habe, daß, wenn liegende Güter kaufs- oder erbwcise außer Lan-' "ielben gezogen werden können; diese seither bestehende Constitution sei aber auch auf die Alp?^Ht , ^"'w>dt worden, da die 1772 errichtete Erkanntniß wieder habe aufgehoben werden müssen; mitX ^ ^ Obcrricd auf einen Marchcnbrief von 1532, da derselbe höchstens auf die damaligen Bc-n die^ ^ bereit Nachfolger sich beziehe. Er giebt nicht zu, daß jemand anders, als sein Stand^ci»dc ^^stigen könne. Eine Abordnung von Oberried stellt den Gesandten vor, in wie traurigedie Zurücknahme der Verordnung vom 30. Juli l772 versetzt seien. Sie beruft sich auf^ ^ ^532, durch welchen eine Gesandtschaft der regierenden Orte die Grenzschcidung zwi-^l>esp/^ ""d der Vogtei Rhcinthal berichtiget und zugleich über das streitige Eigenthum beider Theile^ Uph ^^er ^k)eil k>as, was er damals fünfzehn Jahre lang ob oder unter der Land-

»° ^dcrricddcsessen habe, ferner noch besitzen und bei den alten Bräuchen belassen werden solle.

"" dieser Alp gewesen. Sie bitten, man möchte sie wieder

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