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selben die Congrua geben oder gestatten, daß sie sich anderwärts gegen Einräumung des Collaturwenden dürfen. Luceru, Schwyz und Zug wollen eS der Gemeinde überlassen, sich um Gutthätcr ^und eine Collecte zu sammeln; wenn sie eine zureichende Summe zusammengebracht hat, soll sie ^ ^ A'dessen berichten und dann gewärtigen, was dieselben über das Collaturrecht verfügen werden. ^
walden gestatten der Gemeinde einen Gutthäter aufzusuchen und diesem das Collaturrecht zu über r. ^unter der Bedingung, daß jederzeit ein Eidgenosse auf die Pfarrei ernannt werde. Nidwaldcn,
Appenzell nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 267, 8 13. ss 41«. (1767.) Uri, ^
Zug wollen dem Ansuchen entsprechen unter der Bedingung, daß der Collator jcweilen einendie Pfründe setze. Die übrigen Gesandten wünschen laut ihrer Instruction zu vernehmen, wiegefallen seien. Da sich aber niemand von Dicboldöau gemeldet hat, wird nicht weiter darüber ^Absch. 279, 8 17. ss 417. (1768.) Da niemand erscheint, der über die erhobenen Steuernkann, so läßt man es bei den frühern Abschieden bewenden. Absch. 292, 8 17. ss 418. (
meisten Gesandten sind ohne Instruction. Die lucernerischen hingegen haben den Austrag, vonzu vernehmen, wie viel Steuern gefallen seien, und ob diese für den Unterhalt deö Pfarrersnicht, die Erklärungen der übrigen Orte zu erwarten, wie viel sie beitragen und was sie der E ^ ^ l?verordnen wollen. Da aber keine Ausschüsse erscheinen, wird die Berathung eingestellt. Absch-
p. Das Eisenried. Aei»'l?^
Art. 41«. (1779.) Der Hos Bcrnang kommt mit dem Ansuchen ein, eS möchte der be>ü"' ^wegen das Eisenried unter die fünf daraft Antheil habenden Höfe vertheilt und zugegebenHof Bernang wegen der Entlegenheit sein fünfter Antheil zu privativer Benützung zugelchie^u^^^Hof Oberricd willigt in die Verthcilung ein; hingegen legen die Stadl Altstätten, dieBalgach Einsprache dagegen ein, berufen sich auf einen deßwegen errichteten Compromiß und u»cerkauntniß von 1763, durch welche Bcrnang bereits mit diesem Begehren abgewiesen worden I"/die Schwierigkeiten, welche mit einer Thcilung verbunden wären, vor Augen. In Folge dessen ^ sei, ^vogt beauftragt, die Höfe zu einer gütlichen (Übereinkunft zu vermögen und, wenn diese nicht ^
Gründe und Gegengründe den Ständen mitzutheilen. Absch. 316, 8 63. ss 42«. (1771.) Dil"'Hos Bcrnang im Laufe des Jahres die OrtSftimmcn erhalten hat, laut deren ihm sein ge'bu) r«
an dem Eisenricd nach Billigkeit zugetheilt werden solle, so werden nach Anhörung der Bctheiüg . "2999 Jucharten dem Hofe Bernang 399 zur alleinigen Benutzung zugetheilt, und sollen diegemacht werden, daß sie den Antheil habenden untern Höfen keinen Anlaß zur Beschwerde geben- ^ sichAntheil habenden Höfen wird überlassen, das übrige Eiscnried entweder gemeinsam zu „beträttcnZuthun des Landvogts unter Vorbehalt der Ratification von Seite der Stände zu vergleichencö lieber gesehen, wenn alles im alten Stand geblieben wäre. Absch. 325, 8 58. .
g. Oberried. -Obe^^t
Art. 421. (1772.) Nachdem die Alp ScntiS in Appenzell-Jnnerrhoden, welche der ^ ^ >
seit Jahrhunderten innegehabt, „die Versuchung gelitten, daß der Baptist Räß neun leuchu'g^ ^ ^„alte Gräser an sich gezogen" und ihm von Appenzell der Zug dazu zuerkannt worden ^^.;t
Oberried in Beziehung aus den Verspruch die Grundstücke dcs Ortes Appenzell im Rheinthal ^
genommen und sich bei den regierenden Orten beschwert. Gegen dieses Verfahren von "Lcü' -
Appenzell-Innerrhoden als mitregiercnder Stand Protest ein. Jedoch wird zugleich angezeigt,