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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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746 Rheinthal.

obigen Rath nicht befolgt; sie werden nun angewiesen, in einem ehrerbietigen Memoriale ihre ^

beim Abte einzugeben. Dem gräflichen Hause Ems, welches als Besitzer des PatronatS und als l^o >

Jntercessionalschreiben eingegeben hat, wird geantwortet, daß die Sache das PatronatS- und

nicht berühre. Absch. 217, 8 54. ß äli»». (1763.) Der Landvogt berichtet, daß die von

endlich haben bewegen lassen, ihre Beschwerden dem Fürstabt einzugeben. Abgeordnete der Gemeinde

die demselben überreichten Bcschwerdepuncte, die sürstliche Antwort und ihre eingegebenen Repliken

daß sie dieses Geschäft, insofern eö die hohen Rechte betreffe, den Ständen, insofern die geistliche 2"" ^

dem Ordinariat zu Constanz, und insofern das Patronat, dem gräflichen Hauö Hohenemö

wollen. Die Gemeinde aber wird von den Gesandten angewiesen, innerhalb dreier Monate ihre ^ ^in geziemender Form dem Fürstabt zu überreichen; kann sie sich mit den bereits erhaltenen und den ^erhaltenden Zusagen nicht zufrieden geben, so soll sie ihre Anliegen den Ständen einsenden/ ineS auch dem Fürstabt überlassen sein soll, seine Gegenvorstellungen ebenfalls einzusenden. iü

meinsam befunden, daß in Zukunft den Bischöfen und Geistlichen nicht gestattet sein soll/

„andere BiSthümcr ohne Consens der Stände von den geistlichen Rechten etwas hinzugeben od^r ^ ^„seln." Absch. 227, 8 52. ff (1764.) Die Montlinger sind mit den vom Fürstabt

Erklärungen nicht zufrieden. Nachdem ein Memorial derselben verlesen und die fürstlich sanctgalui ^ Ge-schäft darüber angehört worden, wird denen von Montlingcn ein für alle Mal befohlen undsandten von Lucern und Schwyz bei hoher Strafe und Ungnade eingeschärft, daß sie sich zur ^und den fürstlichen Erklärungen sich fügen und ihren Caplan zu St. Gallen präsentieren lollcn- ^ ^beigefügte Verbot wegen Transponierung geistlicher JuriSdictionalicn wird wiederholt. Absch. ^ ^

i. Rheineck und Thal.

a. Obstzehnten.

Art. Ä0S. 1757, 1758, 1769, 1770, 1771. S. Zehntensachen Art. 175—179.

b. Siechengut. 'MArt. ÄU«. (1762.) Franz Seiz bittet in seinem Namen und in dem von noch sechs

gern von Nheineck und Thal, es möchte das ihnen und noch vier andern Bürgern von Rhu»^ ^Sondersiechengut, 900 Gulden betragend, welches Landammann Beßler bis zu seinem TodeVerwaltung anvertraut werden. Es wird dem Ansuchen unter der Bedingung willfahrt, daß ^in der Kirchenlade verwahrt werde, die darauf Anspruch habenden Bürger von Rhcineck unddafür gutstehen und zu Einziehung der Zinsen und übrigen Verwaltung aus ihrer Mitte einen sa^.

wählen; dieser habe dann jährlich vor dem Landammann von Jnnerrhodcn, dem Landvogt u»schen Landammann des Rheinthalö Rechnung abzulegen. Sollten sich Uebelstände zeigen,

Gesandten vor, das Nöthige zu verfügen. Absch. 218, 8 9.

Ie. Rebstein. ^

Art äl«7. (1759.) Die Mehrzahl der Gemeindeglieder wünscht einen Drittel deSganges einschlagen zu dürfen, während die Minderheit, gestützt auf Syndicatscrkanntnisse, ^

und einige Ortöstimmen, sich widersetzt. Es wird nun zwar die Zweckmäßigkeit des Einschlages ^ App^,auch die Hypoihckargläubiger, welche sich früher dem Einschlagen widersetzt hatten, stehen ^"^a„dte""ab. Da aber jene oben genannten Sprüche und Ortsstimmen vorhanden sind, halten sich dn'